wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2013
L 7 SO 4642/12 -

Keine Sozialhilfe für Gebärdensprachkurs der Eltern eines gehörlosen Kindes

Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen nur Unterrichtung des behinderten Kindes selbst

Eltern gehörloser Kinder können vom Sozialhilfeträger nicht die Übernahme der Kosten für das Erlernen der Gebärdensprache verlangen. Die zu gewährenden Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen zwar die Unterrichtung des behinderten Kindes selbst, nicht aber die Finanzierung eines Gebärden­sprach­kurses für dessen Eltern. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.

Die im Landkreis Heilbronn bei ihren Eltern wohnende mehrfach schwerbehinderte Klägerin leidet an einer an Taubheit grenzenden beidseitigen Schwerhörigkeit. Das siebenjährige Mädchen besucht einen Regelkindergarten und erhält vom Sozialhilfeträger pädagogische und begleitende Hilfen. Für das Erlernen der Gebärdensprache gewährt ihr der Landkreis zudem ein so genanntes "persönliches Budget" in Höhe von 2.400 Euro monatlich. Um mit ihrer Tochter kommunizieren zu können, lassen sich auch die Eltern in der Gebärdensprache unterrichten. Sie haben hierfür einen Hauslehrer engagiert, der einmal wöchentlich für zwei Stunden aus Frankenthal in der Pfalz anreist und seit August 2011 insgesamt 14.250 Euro in Rechnung gestellt hat. Bislang war ein Großteil der Kosten von einer gemeinnützigen Stiftung übernommen worden; deren Höchstförderdauer ist jedoch zwischenzeitlich ausgeschöpft.

Eltern können Gebärdensprache aus Büchern oder an der Volkshochschule erlernen

Der zuständige Sozialhilfeträger lehnte den Antrag, auch die Kosten für die Unterrichtung der Eltern zu übernehmen, ab. Den Eltern sei es zuzumuten, die Gebärdensprache aus Büchern oder an der Volkshochschule zu erlernen.

SG: Klägerin muss Möglichkeit zur Kommunikation mit sozialem Umfeld eingeräumt werden

Das Sozialgericht Heilbronn erklärte die Ablehnung der Kostenübernahme für rechtswidrig und verurteilte den Landkreis dazu, über den Antrag der Klägerin erneut zu entscheiden. Der Klägerin müsse die Möglichkeit eingeräumt werden, mit ihrem sozialen Umfeld zu kommunizieren. Hierzu gehöre auch die Familie, deren Kommunikationsfähigkeit mit der Klägerin deshalb gefördert werden müssen.

Gesetzlicher Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Unterrichtung der Eltern nicht gegeben

Dem widersprachen die Richter des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in zweiter Instanz und hoben die Heilbronner Entscheidung auf. Leistungen der Eingliederungshilfe stünden grundsätzlich nur dem behinderten Menschen selbst zu. Angehörige könnten nur ausnahmsweise in den Genuss solcher Leistungen kommen, wenn dies - anders als hier - gesetzlich so vorgesehen sei. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Unterrichtung der Eltern ergebe sich hier auch nicht aus dem Grundgesetz, der Europäischen Grundrechtecharta oder dem Behindertenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen.

§ 53 SGB XII - Leistungsberechtigte und Aufgabe

(1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. [...]

§ 55 SGB IX - Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

(1) Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden.

(2) Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere [...]

3. Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen,

4. Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt,

[...]

7. Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben.

§ 57 SGB IX - Förderung der Verständigung

Bedürfen hörbehinderte Menschen oder behinderte Menschen mit besonders starker Beeinträchtigung der Sprachfähigkeit auf Grund ihrer Behinderung zur Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass der Hilfe Anderer, werden ihnen die erforderlichen Hilfen zur Verfügung gestellt oder angemessene Aufwendungen hierfür erstattet.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2013
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Familienrecht | Sozialrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 16311 Dokument-Nr. 16311

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil16311

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung