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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2005
L 7 SO 4415/05 -

Sozialhilfeempfänger können Auszugsrenovierung erstattet bekommen

LSG zur Schönheitsreparatur- und Auszugsrenovierungspflicht des Mieters in der Sozialhilfe

Die Kosten einer Auszugsrenovierung sind im Rahmen der Grundsicherung zu erstatten, wenn der Hilfeempfänger hierzu mietvertraglich verpflichtet ist und ein Wechsel in eine andere Wohnung unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit der Kosten notwendig war. Dieser Anspruch steht unter dem Vorbehalt des Nachrangs der Sozialhilfe, wenn und soweit der Hilfeempfänger in der Lage ist, die Renovierung selber durchzuführen.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat außerdem klargestellt, dass für die Entscheidung über die Kosten einer Auszugsrenovierung der Träger der Sozialhilfe zuständig bleibt , in dessen Bezirk sich die bisherige Wohnung des Hilfeempfängers befindet, auch wenn dieser aus diesem Bezirk fortzieht, bevor der Hilfefall tatsächlich geregelt ist. Die Kosten für Schönheitsreparaturen in der gemieteten Wohnung sind nicht im Regelsatz enthalten. Kosten der Unterkunft i.S.v. § 29 Abs. 1 SGB XII sind nicht nur laufende Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Unterkunft zusammenhängen. Die Kosten einer Auszugsrenovierung sind im Rahmen der Grundsicherung jedenfalls dann zu ertstatten, wenn der Hilfeempfänger hierzu mietvertraglich verpflichtet ist und der Wechsel in eine andere Wohnung unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit der Kosten notwendig war. Dieser Anspruch steht unter dem Vorbehalt des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII), wenn und soweit der Hilfeempfänger in der Lage ist, die Renovierung selber durchzuführen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Baden-Württemberg vom 05.12.2006

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Urteile zu den Schlagwörtern: Renovierung | Schönheitsreparaturen | Sozialhilfe | Zuständigkeit

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Dokument-Nr.: 4123 Dokument-Nr. 4123

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