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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2008
- L 4 KR 4577/06 -
Ehefrau mit 10 prozentiger Kapitalbeteiligung an einer GmbH muss Sozialversicherungsbeiträge zahlen
Keine Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bei behaupteter Selbstständigkeit
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass Arbeitsverträge nicht danach unterschiedlich ausgelegt werden können, ob sie den Betroffenen individuell jeweils steuerlich oder sozialrechtlich nützlich bzw. günstig sind.
In jüngster Zeit wird des Öfteren von Familienunternehmen geltend gemacht, ein Angehöriger unterliege nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. Hintergrund dafür ist, dass eine zu geringe Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung befürchtet wird. Man erhofft sich nach Beitragsrückerstattungen und einer gewinnbringenden privaten Anlage dieser Gelder eine höhere private Alterssicherung.
Schriftlicher Arbeitsvertrag
Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin, eine GmbH, von den Eheleuten bereits 1978 gegründet. Seither war die Ehefrau, die mit 10 % an der GmbH beteiligt ist, als kaufmännische Leiterin der GmbH beschäftigt und zur Sozialversicherung angemeldet. Es wurde Lohnsteuer entrichtet, die auch als Betriebsausgabe verbucht wurde. Im Jahre 1996 wurde aus steuerrechtlichen Gründen zusätzlich ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen. Ihr Ehemann, der zu 90 % an der GmbH beteiligt ist, ist Geschäftsführer der GmbH. Fast 30 Jahre später (im Jahre 2004) beantragte die GmbH die Feststellung, dass die Ehefrau seit 1976
Gericht: Ehefrau ist seit 1978 abhängig beschäftigt
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts hatte keinen Erfolg. Maßgebend bei der Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit zur
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Besteht zwischen einer GmbH-Gesellschafterin, die gemeinsam mit ihrem Ehemann Gesellschafterin der GmbH ist und die über einen Kapitalanteil von 10 vH verfügt, und der GmbH ein schriftlicher Arbeitsvertrag, ist die GmbH-Gesellschafterin abhängig beschäftigt. Dieser Beurteilung steht nicht die Behauptung entgegen, der Arbeitsvertrag sei allein aus steuerrechtlichen Gründen abgeschlossen und „nicht gelebt“ worden. Arbeitsverträge können nicht nach Individualnützlichkeit steuerrechtlich und sozialrechtlich unterschiedlich ausgelegt werden (Anschluss an BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R -).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Baden-Württemberg vom 03.09.2008
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Dokument-Nr. 6635
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