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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2011
L 12 AL 2879/09 -

Witze über den Papst rechtfertigen Kündigung und Sperre für Arbeitslosengeld

Vertrauensverhältnis zwischen Krankenpfleger und Arbeitgeber durch gravierendes Fehlverhalten dauerhaft zerstört

Ein Krankenpfleger, der in einem kirchlich getragenen Krankenhaus beschäftigt ist und im Internet unter einem Pseudonym diffamierende Texte über den Papst veröffentlicht, kann von seinem Arbeitgeber ohne eine vorherige Abmahnung gekündigt werden. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg und erklärte auch die - nach dem letztlich geschlossenen Aufhebungsvertrag - verhängte 12 wöchige Sperre für den Erhalt von Arbeitslosengeld für rechtmäßig.

Der langjährig im kirchlich getragenen Krankenhaus beschäftigte Krankenpfleger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte unter einem Pseudonym auf einer Internetseite den Papst diffamierende, von ihm selbst als Satire bezeichnete Texte veröffentlicht. Nach Bekanntwerden der Autorenschaft hatte der Arbeitgeber eine fristlose, verhaltensbedingte Kündigung angedroht, letztlich aber mit dem Kläger einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Arbeitslosengeld wurde dem Kläger erst nach Ablauf einer zwölfwöchigen Sperrzeit bewilligt.

LSG erklärt Sperrzeit für zulässig

Die Richter des Landessozialgerichts Baden-Württemberg erklärten die Sperrzeit für rechtmäßig und hoben mit ihrem Urteil die gegenteilige Entscheidung des Sozialgerichts Konstanz auf.

Krankenpfleger verletzt durch eigenes Verhalten Loyalitätsobliegenheiten nachhaltig

Für den Abschluss des Aufhebungsvertrags habe dem Kläger kein wichtiger Grund zur Seite gestanden, denn der Arbeitgeber hätte ihm ansonsten zu Recht außerordentlich fristlos kündigen können. Der Kläger habe sich wegen seiner Tätigkeit in einer kirchlichen Einrichtung auch außerdienstlich so zu verhalten, dass kein Widerspruch zu den Grundsätzen des Beschäftigungsbetriebs entstehe. Durch polemische und auf niedrigem Niveau angesiedelte Äußerungen gegen den Papst als Oberhaupt der katholischen Kirche habe der Kläger die katholische Kirche selbst angegriffen und seine Loyalitätsobliegenheiten nachhaltig verletzt. Die Veröffentlichung unter einem Pseudonym ändere daran nichts, da der Kläger als Autor identifizierbar gewesen sei. Einer vorherigen Abmahnung durch den Arbeitgeber habe es nicht bedurft, da das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und dem Arbeitgeber durch sein gravierendes Fehlverhalten dauerhaft zerstört war.

§ 144 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [GB 3] - Ruhen bei Sperrzeit

(1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

1. der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2011
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online

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Dokument-Nr.: 12496 Dokument-Nr. 12496

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