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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2011
- L 11 KR 3607/10 -
Zusatzbeitrag der Krankenkasse auch bei chronischer Krankheit zulässig
Versicherter muss gegebenenfalls Sonderkündigungsrecht ausüben und Krankenkasse wechseln
Die Erhebung eines Zusatzbeitrags in Höhe von 8 Euro durch die Krankenkasse ist auch bei chronisch Kranken zulässig. Sofern bei einer Krankenkasse der Finanzbedarf durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, ist sie gesetzlich zur Festsetzung eines Zusatzbeitrags verpflichtet. Eine Härtefallklausel muss sie dabei nicht vorsehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wandte sich die im Raum Ulm wohnende Klägerin gegen den von ihrer
Zusatzbeitrag wurde in Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorgaben wirksam festgesetzt
Diese Auffassung teilten Sozial- und Landessozialgericht nicht. Die
Satzungsgeber war nicht verpflichtet Härtefallklausel vorzusehen
Die Klägerin habe darüber hinaus das ihr wegen der erstmaligen Erhebung eines Zusatzbeitrags zustehende
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
§ 242 Kassenindividueller Zusatzbeitrag (in der vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 geltenden Fassung)
(1) Soweit der Finanzbedarf einer
§ 175 Ausübung des Wahlrechts
(4) [...] Erhebt die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2011
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 12653
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