wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2017
L 10 2182/16 -

Keine verspätete Nachzahlung von Rentenbeiträgen zur Schließung von Beitragslücken zur abschlagsfreien Rente mit 63

Gesetzliche Härtefallregelung dient nicht zum Ausgleich sämtlicher Nachteile durch Versäumung von Fristen

Wer die abschlagsfreie Rente mit 63 nach 45 Beitragsjahren beziehen will, kann lange zurückliegende Beitragslücken nicht nachträglich durch Zahlung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung schließen; auch wenn es um vergleichsweise kleine Lücken geht. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.

Der 1952 geborene Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hat im Laufe seines Arbeitslebens insgesamt 44 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten erreicht. Während einer einjährigen Beitragslücke von November 2006 bis Oktober 2007 war er arbeitslos. Arbeitslosengeld bezog er in dieser Zeit nicht, da er eine größere Abfindung vom letzten Arbeitgeber erhalten hatte. Bereits seit längerer Zeit hatte er geplant, nach einer dreijährigen Altersteilzeitarbeit ab 1. September 2015 mit 63 und mit Abschlägen in Rente zu gehen.

Kläger beantragt Rente mit 63 und Nachzahlung freiwilliger Beiträge

Seit 1. Juli 2014 können Versicherte mit dem Geburtsjahr des Klägers mit 45 Beitragsjahren die Altersrente für besonders langjährige Versicherte ab dem Alter von 63 Jahren abschlagsfrei in Anspruch nehmen (sogenannte "Rente mit 63"), was beim Kläger monatlich eine rund 200 Euro höhere Rente ausgemacht hätte. Im April 2015 hat der Kläger bei der Rentenversicherung die Rente mit 63 ab dem 1. September 2015 und die Nachzahlung freiwilliger Beiträge für die Zeit von November 2006 bis Oktober 2007 in Höhe von 4.800 Euro beantragt, um die einjährige Beitragslücke zu schließen.

Die Rentenversicherung lehnte die Nachzahlung freiwilliger Beiträge wegen Versäumung der Zahlungsfrist ab. Ein Härtefall könne nicht anerkannt werden. Altersrente ab dem 1. September 2015 könne es nur mit Abschlägen geben.

SG bejaht Vorliegen besonderer Härte und Zulässigkeit der Nachzahlung freiwilliger Beiträge

Das Sozialgericht Stuttgart gab der Klage des Mannes recht und verpflichtete die Rentenversicherung, die Nachzahlung freiwilliger Beiträge zuzulassen, da eine besondere Härte vorliege. Die Beitragslücke führe dazu, dass der Kläger nicht die Rente mit 63 beanspruchen könne. Der Kläger habe damals davon habe ausgehen können, dass im Hinblick auf die Beitragslücke kein Handlungsbedarf bestehe.

LSG verneint Vorliegen eines Härtefalls und Anspruch auf Nachzahlung freiwilliger Beiträge

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bewertete dies anders, hob das Urteil des Sozialgerichts auf und gab der Rentenversicherung Recht. Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat der Kläger keinen Anspruch darauf, nach so langer Zeit noch freiwillige Beiträge nachzuzahlen, um die Lücke zu schließen. Denn Beiträge für die Monate November und Dezember 2006 hätte der Kläger spätestens bis 31. März 2007 und für die Monate Januar bis Oktober 2007 spätestens bis 31. März 2008 entrichten müssen. Nach Fristablauf können Beiträge nur in besonderen Härtefällen nachentrichtet werden. Einen solchen Fall besonderer Härte hat das Landessozialgericht verneint. Die gesetzliche Härtefallregelung ist nicht dazu da, sämtliche Nachteile auszugleichen, die mit der Versäumung der genannten Fristen einhergehen, sondern greift nur in bestimmten Konstellationen, die im konkreten Fall nicht gegeben sind, insbesondere bei Verlust einer Rentenanwartschaft. Auf die Rente mit 63 hatte der Kläger bei nur 44 Beitragsjahren aber zu keinem Zeitpunkt eine Anwartschaft. Seinen ursprünglichen Plan, nach Vollendung des 63. Lebensjahres ab 1. September 2015 die Altersrente mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen, konnte er umsetzen. Auch die Tatsache, dass die jetzige Altersrente mit Abschlägen monatlich rund 200 Euro niedriger ist als die abschlagsfreie Rente mit 63, sich also die nachträgliche Beitragszahlung von 4.800 Euro bereits nach zwei Jahren amortisiert hätte, ergibt keine Härte. Um Abschläge zu vermeiden hätte der Kläger z.B. zwölf Monate länger arbeiten können und mit 64 Jahren in die dann immer noch vorgezogene abschlagsfreie Rente gehen können. Er hätte auch bereits 2007 freiwillige Beiträge entrichten können, um die Lücke zu schließen. Dies hat er nach eigenen Angaben bewusst nicht getan, weil er damals davon ausging, dass mit dieser Beitragslücke für ihn keine Nachteile verbunden sind. Mit der Nachzahlung von Beiträgen kann man aber nach Auffassung des Landessozialgerichts nicht warten, bis irgendwann in der Zukunft Änderungen eintreten und die Nachzahlung auf die Zeit verschieben, in der die Nachteile einer Betragslücke sichtbar werden oder schon eingetreten sind.

Sozialgesetzbuch (SGB) VI, Gesetzliche Rentenversicherung

§ 197 Abs. 2 und 3 SGB VI:

(2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.

(3) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2018
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Sozialrecht | Sozialversicherungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: abschlagsfreie Altersrente | Beiträge | Beitrag | Härtefall | Härtegrund | Nachzahlung

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 25355 Dokument-Nr. 25355

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil25355

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (2)

 
 
MattyRecht schrieb am 10.01.2018

Das Formfehlerhafte Urteil des Landessozialgericht Baden-Württemberg, vom 14.12.2017 Az. L 10 2182/16 verstößt gegen jede Rechtsnorm im Grundgesetz, hier wird sich zudem auch hoch herausgeredet was das Zeug hält ganz ehrlich! Auch nachsagen lassen müsste sich das Landessozialgericht BW hier doch SED haft Vorgehensweise herausgenommen damit schon zu haben; - Denn wie kann es sein, das man das Prozedere nicht tun sollte was aber freilos doch schon seit Jahrzehnte funktionierte reibungslos? Es widerspricht sich zudem im Sachverhalt schwer vor atypisch im § 197 Abs. 2 und 3 SGB VI gilt aber auch die Fristverlängerung und zu § 45 SGB X! Wohl absichtlich vergessen in BW. Zudem meine ich das im § 197 Abs.3 SGB VI eine Willkür darstelle und auch gar nicht zulässig ist, wegen der immer wieder hohen Aufwendung im jedem einzelnem Prozedere der Geschichte. Hier muss also der Bundestag nach bessern und Abs. 3 SGB VI komplett wieder streichen, herausnehmen, da er auch hoher Unsinn ist. MAD

Ingrid Okon schrieb am 10.01.2018

schön für die Menschen, die da noch durchblicken. Ein größeres Wirrwarr als bei der Rente gibt's wohl kaum. :(

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung