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Landgericht Wuppertal, Urteil vom 26.04.2012
- 9 S 205/10 -
Kein Ausschluss des Widerrufsrechts bei telefonischer Bestellung von Heizöl gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 8 BGB
Kaufpreis des Heizöls unterliegt keiner Preisschwankung
Bestellt ein Verbraucher über das Telefon Heizöl, so steht ihm ein Widerrufsrecht zu. Dieses ist nicht gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 8 BGB ausgeschlossen, da der Kaufpreis des Heizöls keiner Preisschwankung unterliegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Wuppertal hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestellte ein Verbraucher im November 2008 per Telefon 4.200 l
Amtsgericht bejaht Anspruch auf Kaufpreis
Das Amtsgericht Solingen bejahte einen Anspruch der Verkäuferin auf den
Landgericht hält Widerrufsrecht für gegeben
Das Landgericht Wuppertal entschied zu Gunsten des Verbrauchers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Verbraucher habe ein Widerrufsrecht zugestanden. Der Ausschlussgrund des § 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB (neu: § 312 g Abs. 2 Nr. 8 BGB) sei nicht anwendbar gewesen, da der Vertrag nicht die Lieferung einer Ware zum Gegenstand gehabt habe, dessen Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliege. Zwar werde Öl an Börsen gehandelt. Hintergrund der Vorschrift sei jedoch, dass ein Widerrufsrecht mit dem vom Zufall abhängigen (aleatorischen) Charakter solcher Verträge im Widerspruch stünde. Dies sei beim Kauf von
Kaufpreis des Heizöls unterliegt keiner Preisschwankung
Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2016
Quelle: Landgericht Wuppertal, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22454
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