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Landgericht Wuppertal, Urteil vom 18.12.2014
9 S 134/14 -

Fahrzeughalter hat keinen Anspruch auf Reparatur eines kleinen oberflächlichen Lackschadens in teurer Vertragswerkstatt

Mitverschulden des Fahrzeughalters von 70 % bei Lackschaden aufgrund schabender Beifahrertür über den Bordstein

Entsteht beim Aussteigen des Beifahrers ein kleiner oberflächlicher Lackschaden an einem Fahrzeug, weil die Beifahrertür über einen erhöhten Bordstein schabt, so ist dem Fahrzeughalter ein Mitverschulden von 70 % anzulasten. Denn dieser bestimmt den Halteort des Fahrzeugs. Zudem besteht kein Anspruch auf Reparatur eines kleinen Lackschadens in einer teuren Vertragswerkstatt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Wuppertal hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Autofahrer hielt in einer Nacht im April 2012 an einer Bushaltestelle an, damit die Beifahrerin aussteigen konnte. Dabei schabte die Unterkante der Beifahrertür über den erhöhten Bordstein, sodass ein oberflächlicher Lackschaden entstand. Die Beifahrerin zahlte zum Ersatz des Schadens einen Betrag von ca. 300 Euro. Der Autofahrer wollte jedoch einen höheren Betrag von fast 900 Euro haben und erhob daher Klage.

Amtsgericht weist Zahlungsklage ab

Das Amtsgericht Remscheid wies die Klage jedoch ab. Dem Autofahrer habe kein weiterer Anspruch auf Zahlung zugestanden. Denn nach den Ausführungen eines Sachverständigen habe der kleine Lackschaden in einer Fachwerkstatt für den von der Beifahrerin bereits gezahlten Betrag repariert werden können. Zudem sei dem Autofahrer ein Mitverschulden von 20 % aufgrund der Betriebsgefahr seines Pkw anzulasten. Gegen diese Entscheidung legte der Autofahrer Berufung ein. Er beanspruchte vor allem eine teurere Reparatur in einer Vertragswerkstatt.

Landgericht verneint Anspruch auf Reparatur eines Kleinstschadens in Vertragswerkstatt

Das Landgericht Wuppertal bestätigte im Grundsatz die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Autofahrers zurück. Ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages und insbesondere auf Reparatur in einer Vertragswerkstatt habe nicht bestanden. Zwar müsse sich ein Geschädigter bei neuen bzw. neuwertigen Fahrzeugen nicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, wenn dadurch eine spätere Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie bzw. von Kulanzleistungen erschwert wird. Solche Probleme seien hier aber nicht zu befürchten gewesen. Es sei zu beachten, dass ein Kleinstschaden vorgelegen habe, der mit minimalem Reparaturaufwand behoben werden konnte.

Mitverschulden des Autofahrers von 70 %

Nach Ansicht des Landgerichts sei dem Autofahrer aber nicht nur ein Mitverschulden von 20 %, sondern von 70 % anzulasten. Es sei zu berücksichtigen, dass er den Halteort für den Ausstieg bestimmt hat. Er hätte daher einen Ort wählen müssen, der ein Aussteigen der Beifahrerin ohne Gefahr für die Tür ermöglicht hätte. Es sei von einem Beifahrer zudem nicht zu verlangen, die Autotür so langsam zu öffnen, dass ein Anstoß mit dem Bordstein nicht zu einer minimalen Beschädigung führt. Denn üblicherweise sei der Luftraum zum Bordstein ausreichend.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2015
Quelle: Landgericht Wuppertal, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Remscheid, Urteil vom 16.05.2014
    [Aktenzeichen: 20 C 64/13]
Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2015, Seite: 1258
NJW 2015, 1258

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Dokument-Nr.: 20787 Dokument-Nr. 20787

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Kommentare (1)

 
 
J. Klausing-Werner schrieb am 20.03.2015

Wer braucht Richter als Radfahrer. Kein Realitätsanspruch steht diesem Urteil zu !!!

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