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Landgericht Wuppertal, Vergleich vom 04.04.2012
16 S 46/10 -

Raumtemperatur von Wohn- und Schlafzimmern muss nachts mindestens 18 ° C erreichen

Vermieter muss Heizungsanlage neu einstellen

Im Rahmen eines Vergleichs haben sich Mieter und Vermieter in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Wuppertal darauf geeinigt, dass der Vermieter die Heizungsanlage des Hauses neu einstellt, so dass in Wohn- und Schläfräumen nachts nicht mehr nur eine Raumtemperatur von 14 ° C sondern von mindestens 18 ° C erreicht wird.

Im zugrunde liegenden langjährigen Rechtsstreit hatten die Kläger es nicht hinnehmen wollen, dass die Raumtemperatur in ihrer Mietwohnung während kalter Winternächte bis auf 14° C abgesunken ist.

AG Solingen hält nächtliche Raumtemperaturen von 14 Grad für zumutbar

Das zuvor mit der Sache befas ste Amtsgericht Solingen war der Auffassung, dies sei Mietern zumutbar. Hiergegen gingen die Kläger in Berufung.

Heizanlage heizte aufgrund einer Frostschutzfunktion auch in kalten Winternächten nur bis maximal + 5° C

Auf einen rechtlichen Hinweis des Landgerichts Wuppertal vereinbarten die Parteien im Rahmen eines Vergleiches, dass auch während der Nacht mindestens 18° C in den Wohn- und Schlafräumen erreicht werden müssen. Sodann untersuchte ein Sachverständiger die Heizung und stellte fest, dass die Heizungsanlage bis dahin so eingestellt war, dass sie sich während der Nacht vollständig abschaltete und aufgrund einer Frostschutzfunktion auch in kalten Winternächten nur bis maximal + 5° C heizte, um ein Platzen der Rohre zu verhindern. Daraufhin stellte die Beklagte die Heizungsanlage neu ein, so dass jetzt die von den Klägern gewünschte Temperatur erreicht wird.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2012
Quelle: Landgericht Wuppertal/ra-online

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