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Landgericht Wuppertal, Urteil vom 17.10.2017
16 S 19/17 -

9-jähriges Kind muss bei Nutzung eines Fahrrads ohne Kettenschutz auf besondere Gefahren hingewiesen werden

Fehlender Hinweis begründet Haftung der Eltern für die vom Kind verursachten Schäden

Ein 9-jähriges Kind muss auf die besonderen Gefahren der Nutzung eines Fahrrads ohne Kettenschutz hingewiesen werden. Kommen die Eltern dem nicht nach, so kann gemäß § 832 Abs. 1 BGB eine Haftung für die vom Kind verursachten Schäden bestehen. Dies hat das Landgericht Wuppertal entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2012 stießt ein neunjähriges Mädchen mit ihrem Fahrrad gegen ein geparktes Auto und beschädigte dieses dabei. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von fast 2.000 Euro. Zu dem Unfall kam es, weil die weit geschnittene Hose des Mädchens in die Fahrradkette bzw. dem äußeren, vorderen Zahnkranz geriet. Das Mädchen blickte nach unten, verriss dabei das Lenkrad und geriet gegen den geparkten Pkw. Das Fahrrad verfügte nicht über einen Kettenschutz. Der Halter des beschädigten Fahrzeugs klagte gegen die Eltern auf Zahlung von Schadensersatz.

Anspruch auf Schadensersatz wegen Aufsichtspflichtverletzung

Das Landgericht Wuppertal entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe gemäß § 823 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Beklagten habe ihre Aufsichtspflicht gegenüber dem Kind verletzt.

Fehlender Hinweis zur Gefährlichkeit eines Fahrrads ohne Kettenschutz

Nach Auffassung des Landgerichts sei es zwar nicht zu beanstanden gewesen - angesichts der Geübtheit des Kindes mit dem Fahrradfahren - das Kind allein fahren zu lassen. Allerdings hätten sie ihrem Kind ein Fahrrad mit abmontiertem Kettenschutz ohne besonderen Hinweis auf die damit verbundenen Gefahren nicht überlassen dürfen, so dass dieses unbeaufsichtigt mit offensichtlich ungeeigneten Hosen im öffentlichen Straßenraum darauf fahren konnte. Von der Benutzung eines Fahrrads ohne Kettenschutz durch ein Kind gehe besondere Gefahren für Rechtsgüter Dritter aus. Es müsse aufgrund der Unerfahrenheit des Kindes mit Fahrfehlern in einer solchen Situation gerechnet werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2018
Quelle: Landgericht Wuppertal, ra-online (vt/rb)

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2018, Seite: 84
NJW-RR 2018, 84
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 70
NJW-Spezial 2018, 70

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Dokument-Nr.: 26648 Dokument-Nr. 26648

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Kommentare (1)

 
 
Beulenkeuler schrieb am 06.11.2018

Wer soll denn sonst für den Schaden aufkommen? Das Kind? Die UN? Donald Trump? Solchen Eltern würde ich noch 10.000 Euro Strafe wegen erwiesener Impertinenz und Mißbrauch der Gerichte aufbrummen...

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