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Landgericht Waldshut-Tiengen, Urteil vom 30.04.2008
1 S 27/07 -

Privater Vermieter muss nicht über Widerrufsrecht zum Mietvertrag aufklären

Vermietung von acht Wohnungen in einem Objekt überschreitet Rahmen privater Vermögensverwaltung nicht

Private Vermieter treffen beim Abschluss oder der Änderung von Mietverträgen geringere Auskunftspflichten als gewerbliche Vermieter. Das heißt, er muss bei Abschluss oder Änderungen von Mietverträgen den Mieter nicht über das Widerrufsrecht aufklären. Eine private Vermietung kann auch dann vorliegen, wenn man ein Haus mit acht Wohnungen vermietet. Dies entschied das Landgericht Waldshut-Tiengen.

Im Jahre 2005 kam es bei einem Acht-Familien-Haus zu einem Eigentümerwechsel. Der neue Eigentümer vermietete ausschließlich diese Wohnungen. 2007 schloss er mit einem Mieter, der dort schon seit 1958 wohnte, in dessen Wohnung einen neuen Mietvertrag, der sich vom alten erheblich unterschied. Dabei belehrte der Vermieter den Mieter nicht über eine Widerrufsmöglichkeit. Etwa ein halbes Jahr später widerrief der Mieter und klagte auf Feststellung, dass der neue Mietvertrag wegen der fehlenden Aufklärung nicht gelte. Bei so genannten Haustürwiderrufsgeschäften bestehe ein Widerrufsrecht, über das aufgeklärt werden müsse.

Kein Widerrufsrecht bei privater Vermietung

Nach Ansicht der Richter besteht kein Widerrufsrecht, wenn der Vermieter – wie hier – als privater Vermieter gehandelt hat. Dies treffe allein auf Unternehmer, also gewerbliche Vermieter oder Verwaltungen, zu. Ausschlaggebend seien Umfang, Komplexität und Anzahl der mit der Vermietung verbundenen Vorgänge. Gewerbliche Vermietung liege dann vor, wenn sie einen Geschäftsbetrieb wie die Unterhaltung eines Büros erfordere. Ein ausgedehntes oder sehr wertvolles Objekt an eine geringe Zahl von Personen zu vermieten, zähle zur privaten Vermögensverwaltung. Bei der Vermietung von acht Wohnungen in einem Objekt sei der Rahmen privater Vermögensverwaltung nicht überschritten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2010
Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Miet- und Immobilienrecht

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