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Landgericht Stuttgart, Urteil vom 27.05.1998
5 S 421/97 -

Belästigung durch Zigarettenrauch und Essensgeruch in der Wohnung rechtfertigt Mietminderung um 20 Prozent

Von außen eindringende Gerüche begründen einen Mietmangel der Wohnung

Lassen sich in der eigenen Wohnung Gerüche nach Essen und Zigarettenrauch feststellen, die von außen hereindringen, so besteht darin ein Fehler der Mietsache. Eine Mietminderung bis zu 20 Prozent ist damit gerechtfertigt. Ein über diese Quote hinausgehender Anspruch besteht jedoch nicht, da dieser für schwerwiegendere Fälle, wie Feuchtigkeit oder Heizungsausfall im Winter, vorbehalten bleibt. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Stuttgart hervor.

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage der Möglichkeit der Mietminderung aufgrund von Zigaretten- und Essensgerüchen, die von außen in die streitgegenständliche Wohnung drangen.

Mietmangel ist auf spezielle Bauweise des Gebäudes zurückzuführen

Das Landgericht Stuttgart entschied im Sinne der Mieter und stellte fest, dass diese einen Anspruch auf Mietminderung hatten, da die Wohnung mit einem erheblichen Mangel im Sinne des § 537 BGB behaftet gewesen sei. Eine Zeugin, die sich in der streitgegenständlichen Wohnung aufgehalten hatte, habe die Belästigung durch Zigarettenqualm und Essensgerüche bestätigt. Durch diese Zeugenaussage sei das Vorliegen eines Mangels und die Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch (§ 537 BGB) bewiesen worden. Der Mangel hänge offenbar mit der besonderen Bauweise des Gebäudes zusammen, das nicht so abgedichtet werden könne, wie normalerweise üblich. Die verschiedenen vorangegangenen Abdichtungsversuche, die zu keiner Verbesserung der Geruchsbelästigung geführt hätten, würden dies belegen. Dabei sei es unwichtig, auf welche Weise die Gerüche in die Wohnung eindringen würden, da in jedem Fall ein den Anspruch des Mieters begründender Fehler vorliege.

Bei Geruchsbelästigung sind höchstens 20 Prozent Mietminderung möglich

Der Umfang der Minderung sei nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen. Im vorliegenden Fall wurde eine Minderungsquote von 20 Prozent festgelegt. Minderungssätze, die über diese Quote hinausgingen, würden in der Regel nur bei gravierenden und länger andauernden Fällen, wie beispielsweise erheblicher Feuchtigkeit oder teilweisem Heizungsausfall im Winter, gewährt. Vorliegend könne auch eine Gesundheitsbeeinträchtigung durch Passivrauchen, wie vom Mieter behauptet, nicht festgestellt werden. Über eine reine Geruchsbelästigung gingen die Auswirkungen des Mietmangels jedenfalls nicht hinaus.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Stuttgart (vt/st)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1998, Seite: 724
WuM 1998, 724

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 13329 Dokument-Nr. 13329

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Kommentare (4)

 
 
Claudia Kuchenbecker schrieb am 09.03.2017

Hallo an Alle,

wir haben das Problem,dass in unserem Haus 3 Indische Paar wohnen.Der Essensgeruch zieht durchs ganze Haus.Im Sommer können wir nicht einmal unsere Balkone benutzen oder unsere Wohnungen lüften,weil dann alles nach dem indischen Essen stinkt.

Bei mir in der Wohnung ist es so,dass selbst wenn die Fenster geschlossen sind stink es in meiner Wohnung.was kann man da nur tun???

Peter Endres schrieb am 28.07.2014

Unsere neuen Nachbaren qualmen uns regelrecht zu und der Rauch durchdringt unsere gesammte Wohnung. Der Nachbar raucht immer direkt neben unserer Terrassentür und auch bei geschlossener Tür dringt der Geruch rein und verbreitet sich bis hinaus in den 2. Stock !

Es gibt auf dem Gelände sogar Raucherecken überdacht, welche der Raucher bei schlechtem Wetter auch nutzt : ABER bei schönem Wetter steht er/sie grinzend und rauchend neben unser Tür.

Seit über einem Jahr : wir können nicht mehr lüften, den Gartenbenutzen und sitzen drinnen im stickigen Wohnzimmer und unser Hund kann nicht rein/raus und niest wegen dem Qualm.

WO bleibt denn da die Toleranz ? Mein Nachbar kann überall rauchen, wenn er will, aber ich kann als Nichtraucher mit meiner Wohnung nicht woanders hin !!!

Ich habe schon Angst zu lüften und das KLICK vom Feuerzeug meines Nachbarn/in macht mich wahnsinnig !

Patrick antwortete am 15.03.2020

"Mein Nachbar kann überall rauchen, wenn er will, aber ich kann als Nichtraucher mit meiner Wohnung nicht woanders hin" -> Ich frage mich auch, warum die Rechtssprechung Raucher so in den Schutz nimmt, wo diese doch für Belästigung führen

Roland Berger antwortete am 16.03.2020

Hallo Patrick,

LG Berlin, Urteil vom 30.04.2013, Az. 67 S 307/12: Rauchgeruch aus der Nachbarwohnung: Mietminderung 10%.

http://www.juraexamen.info/lg-berlin-exzessives-rauchen-des-nachbarn-ist-minderungsgrund/

Teilen Sie dem Vermieter per Einwurfeinschreiben den Sachverhalt mit und führen Sie anschließend aus:

"Wegen dieser erheblichen Belästigung ist die Tauglichkeit meiner Mietsache zum vertragsmäßigen Gebrauch gemindert. Deshalb mache ich von meiner Recht der Mietminderung in Höhe von 10% der Bruttomiete (BGH VIII ZR 347/04) ab dem kommenden Monat Gebrauch (§ 536 BGB)."

Gegen den rauchenden Mieter haben Sie keinen Unterlassungsanspruch, weil Rauchen zum vertragsmäßigen Gebrauch der Wohnung gehört. Das heißt: Der Vermieter kann die Minderungsbeträge von dem Raucher nicht als Schadensersatz fordern, somit bleibt er auf den Minderungsbeträgen sitzen. Pech. Er hätte eben individualvertraglich mit dem Raucher ein Rauchverbot vereinbaren können.

Achten Sie bei der Nebenkostenabrechnung darauf, daß der Vermieter keine Abzüge von Ihren Vorauszahlungen wegen der Mietminderungsbeträge vornimmt.

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