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Landgericht Stuttgart, Urteil vom 26.04.2011
20 O 211/10 -

Ratenzahlungszuschläge bei Lebensversicherungsverträgen unwirksam

LG Stuttgart rügt Verstoß gegen das Transparenzgebot

Unterlässt es ein Versicherer, einen konkreten Hinweis auf unterjährige Ratenzahlungszuschläge in Form von Prozentangaben oder festen Zuschlägen anzugeben, unterläuft er das Transparenzgebot mit der Folge, dass die entsprechende Klausel unwirksam ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Verbraucherzentrale Hamburg die Stuttgarter Lebensversicherung a.G., ein bundesweit tätiges Versicherungsunternehmen, auf Unterlassung von AGB-Klauseln bei Lebensversicherungen verklagt. Konkret ging es um die Verwendung von Klauseln hinsichtlich Zuschlägen bei unterjähriger Beitragszahlung.

Ratenzahlungszuschlag auch bei Vorgehen mit gebotener Sorgfalt für Verbraucher nicht erkennbar

Das Landgericht Stuttgart verurteilte den Versicherer, die Verwendung der Klauseln im Geschäft mit Verbrauchern zu unterlassen. Die Klauseln verstießen nach Ansicht des Gerichts gegen das Transparenzgebot. Der Verbraucher könne selbst dann nicht den Ratenzahlungszuschlag erkennen, wenn er mit der gebotenen Sorgfalt vorgehe. Die sei an keiner Stelle des Vertragswerkes ersichtlich und auch ein Verweis auf andere, den Bedingungen beigefügte Informationen, fehle. Somit sei die Verwendung unzulässig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2012
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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Dokument-Nr.: 14137 Dokument-Nr. 14137

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