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Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 19.05.2014
11 O 103/14 -

Eintrag eines Rechtsanwalts in Online-Anwaltsverzeichnis bedarf Impressum nach § 5 TMG

Angabe der angehörigen Kammer, des die Berufsbezeichnung verleihenden Staats und der berufsrechtlichen Regelungen

Der Eintrag eines Rechtsanwalts in einem Online-Anwaltsverzeichnis bedarf ein Impressum nach § 5 TMG. Es muss daher angegeben werden, welcher Kammer der Anwalt angehört, von welchem Staat ihm die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" verliehen wurde und welche berufsrechtlichen Regelungen gelten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Rechtsanwalt abgemahnt, da sein Eintrag auf der Internet-Plattform "anwaltsregister.de" über kein Impressum verfügte. Da sich der Anwalt weigerte die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben, kam der Fall vor Gericht.

Verstoß gegen Telemediengesetz lag vor

Nach Ansicht des Landgerichts Stuttgart habe der Rechtsanwalt wegen des fehlenden Impressums in seinem Eintrag gegen § 5 Telemediengesetz (TMG) und somit gegen eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG verstoßen. Der abgemahnte Rechtsanwalt habe angeben müssen, welcher Kammer er angehört (§ 5 Abs. 1 Nr. 5a TMG), von welchem Staat ihm die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" verliehen wurde (§ 5 Abs.1 Nr. 5b TMG) sowie welche berufsrechtlichen Regelungen für ihn gelten und wie diese zugänglich sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 5c TMG). Dies sei jedoch nicht geschehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2014
Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 18411 Dokument-Nr. 18411

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Kommentare (1)

 
 
Tasko schrieb am 01.07.2014

Jetzt wird es lustig. Das sollte im Hinblick auf Xing & Co dringend vom BGH geklärt werden.

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