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Landgericht Siegen, Urteil vom 14.07.2005
- 5 O 31/05 -
Katzenhalter haftet nicht für getötete Brieftaube
Brieftaubenzüchter konnte Schadensverursachung durch Katzenhalter nicht nachweisen
Kann ein Brieftaubenzüchter nicht nachweisen, dass der Kater eines Nachbarn für den Tod einer seiner Brieftauben verantwortlich ist, steht ihm kein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Katzenhalter zu. Dies hat das Landgericht Siegen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Brieftaubenzüchter klagte gegen einen benachbarten Katzenhalter auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 36.000 €. Hintergrund dessen war, dass der Brieftaubenzüchter behauptete, dass der
Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht
Das Landgericht Siegen entschied gegen den Brieftaubenzüchter. Ihm habe kein Anspruch auf Schadenersatz nach § 833 BGB zugestanden. Denn er habe nicht den
Zweifel an der richtigen Identifizierung des Katers bestand
Das Landgericht hielt es für zweifelhaft, dass der Brieftaubenzüchter den
Das Urteil ist aus dem Jahr 1986 und erscheint im Rahmen der Reihe "Weltkatzentag 2013"
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2013
Quelle: Landgericht Siegen, ra-online (vt/rb)
- Taubenhalter haftet für Beschädigung eines Flugzeuges durch Brieftaube
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 11.02.2004
[Aktenzeichen: 13 U 194/03]) - Lackkratzer und Karosserieschäden durch Katze auf Autodach: Welche Katze war es? War es überhaupt eine Katze?
(Amtsgericht Aachen, Urteil vom 30.11.2006
[Aktenzeichen: 5 C 511/06])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2005, Seite: 1340 NJW-RR 2005, 1340 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2006, Seite: 1008 NJW-RR 2006, 1008
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Dokument-Nr. 16364
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