wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 18. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4.5/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 20.11.2015
13 S 67/15 -

Grundloses starkes Abbremsen trotz "Grün" zeigender Ampel begründet überwiegendes Mitverschulden an Auffahrunfall

Annäherung eines Radfahrers an auf "Rot" zeigender Ampel rechtfertigt nicht Annahme eines beabsichtigten Rotlichtverstoßes

Bremst ein Vorausfahrender trotz "Grün" zeigender Ampel grundlos stark ab, haftet er zu 2/3 für die Folgen eines Auffahrunfalls. Die Annäherung eines Radfahrers an der für ihn "Rot" zeigenden Ampel rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Radfahrer einen Rotlichtverstoß beabsichtigt. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2013 kam es an einer Kreuzung zu einem Auffahrunfall. Hintergrund dessen war, dass eine Autofahrerin, nachdem die Ampel auf "Grün" schaltete, zwar anfuhr, jedoch vor dem Kreuzungsbereich plötzlich stark abbremste. Eine hinter ihr befindliche PKW-Fahrerin fuhr aufgrund dessen hinten auf. Die Auffahrende klagte anschließend unter Anerkennung eines Mithaftungsanteils von 1/3 auf Zahlung von Schadensersatz. Die Vorausfahrende wies jedoch jegliche Verantwortung für den Auffahrunfall zurück. Sie führte als Grund für das starke Abbremsen an, dass sich von rechts eine Radfahrerin genähert und sie die Befürchtung gehabt habe, dass diese einen Rotlichtverstoß begehen werde.

Amtsgericht lastete Auffahrender Mitverschulden in Höhe von 2/3 an

Das Amtsgericht Homburg gab der Klage auf Grundlage einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Auffahrenden statt. Die Vorausfahrende habe zwar grundlos stark abgebremst. Jedoch treffe der Auffahrenden ein schweres Verschulden, weil sie unaufmerksam gewesen sei bzw. keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten habe. Gegen diese Entscheidung legten beide Parteien Berufung ein.

Landgericht hielt Mitverschulden in Höhe von 1/3 für ausreichend

Das Landgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der Auffahrenden und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Auffahrenden sei lediglich ein Mitverschulden in Höhe von 1/3 anzulasten. Es sei zu beachten, dass die Vorausfahrende durch ihr überraschendes und verkehrswidriges Abbremsen die maßgebliche Unfallursache gesetzt habe. Die Auffahrende habe davon ausgehen dürfen, dass die Vorausfahrende während der Grünphase der Ampel zügig weiterfahren würde. Gegenüber dem schwerwiegenden Verkehrsverstoß der Vorausfahrenden falle das Verschulden der Auffahrenden vergleichsweise gering aus.

Grundloses starkes Abbremsen stellt erheblichen Verkehrsverstoß dar

Die Vorausfahrende habe nach Ansicht des Landgerichts gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO verstoßen. Nach dieser Vorschrift dürfe der Vorausfahrende nicht ohne zwingenden Grund stark abbremsen. Auch wenn die Vorausfahrende befürchtet habe, die Radfahrerin könne direkt vor ihr auf die Fahrbahn fahren, habe bei objektiver Betrachtung kein zwingender Grund für ein starkes Abbremsen vorgelegen. Werde eine Kreuzung durch Lichtzeichen geregelt, habe der durch "Grün" bevorrechtigte Verkehrsteilnehmer allein aufgrund einer Annäherung eines anderen, wartepflichtigen Verkehrsteilnehmers an die Kreuzung keine Veranlassung zu einem starken Bremsen. Der durch "Grün" Bevorrechtigte dürfe grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Querverkehr stillsteht und sei daher gehalten, die Grünphase auszunutzen, um einen ungehinderten Verkehrsfluss zu gewährleisten.

Mitverschulden der Auffahrenden aufgrund Unaufmerksamkeit

Der Auffahrenden sei nach Auffassung des Landgerichts ein Mitverschulden anzulasten, da sie gegen ihre Pflicht zur besonderen Aufmerksamkeit und erhöhter Bremsbereitschaft verstoßen habe. Die Pflicht zur Einhaltung eines Mindestabstands sei dagegen nicht verletzt worden, da eine solche Pflicht beim Anfahren bei "Grün" gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO nicht bestehe.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2017
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Homburg, Urteil vom 30.03.2015
    [Aktenzeichen: 16 C 195/14]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2016, Seite: 1336
NJW 2016, 1336
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2016, Seite: 409
NJW-RR 2016, 409
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2016, Seite: 223
NZV 2016, 223

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 24944 Dokument-Nr. 24944

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil24944

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4.5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung