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Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 13.06.2014
13 S 56/14 -

Unfall beim Ausscheren zwecks rechtsseitigen Überholens: Überholter haftet auf Schadensersatz wegen Rückwärtsrollen

Mithaftung des Überholenden aufgrund Betriebsgefahr seines Fahrzeugs

Schert ein Pkw-Fahrer mit seinem Fahrzeug nach rechts aus, um ein an einer Kreuzung stehendes Fahrzeug rechtsseitig zu überholen, und kommt es dabei zu einer Kollision, so haftet dafür der Überholte, wenn sein Fahrzeug rückwärts rollt. Es verbleibt aber eine Mithaftung des Überholenden aufgrund der Betriebsgefahr seines Pkw. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2012 kam es an einer Kreuzung zu einer Kollision zwischen zwei Pkw. Einer der Pkw-Fahrer hielt mit seinem Fahrzeug an einer Kreuzung und beabsichtigte nach links abzubiegen. Der zweite Pkw-Fahrer befand sich zunächst hinter dem ersten Pkw. Er scherte aber dann rechts aus, um den ersten Pkw rechtsseitig zu überholen. Da der erste Pkw zu diesem Zeitpunkt aufgrund des leichten Anstiegs an der Kreuzung rückwärtsrollte, kam es beim Überholen zu einer Kollision zwischen den Fahrzeugen. Der Fahrer des zweiten Pkw klagte aufgrund dessen gegen den Fahrer des ersten Pkw und dessen Haftpflichtversicherung auf Zahlung von Schadensersatz.

Amtsgericht nahm Haftungsverteilung vor

Das Amtsgericht Saarbrücken gab der Schadensersatzklage teilweise statt. Es sah eine Haftungsverteilung für angebracht, da dem Beklagten ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO anzulasten und dem Kläger ein Verstoß gegen §§ 5 Abs. 4 Satz 2 und 4, 1 Abs. 2 StVO vorzuwerfen sei. Der Kläger habe ohne ausreichenden Abstand überholt und den Beklagten beim Überholen behindert. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers.

Landgericht bejaht Ersatzanspruch in Höhe von 4/5 des Schadens

Das Landgericht Saarbrücken entschied im Wesentlichen zu Gunsten des Klägers. Die Beklagten haben dem Kläger 4/5 seines Schadens zu ersetzen gehabt. Denn dem Verkehrsverstoß des Beklagten habe lediglich die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs gegenübergestanden.

Kein Verkehrsverstoß durch Kläger

Dem Kläger sei nach Ansicht des Landgerichts kein Verkehrsverstoß vorzuwerfen gewesen. Es habe nicht festgestanden, dass der Unfall durch ein Unterschreiten des Seitenabstands mitverursacht wurde. Es sei nämlich möglich gewesen, dass nicht der mangelnde seitliche Abstand, sondern lediglich die Verkürzung des Abstandes nach vorne durch das nach vorne gerichtete Ausscheren des Klägers mitursächlich für den Unfall war. Dies werde aber von § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO nicht erfasst. Der Kläger habe den Beklagten auch nicht beim Überholen verkehrswidrig behindert (§ 5 Abs. 4 Satz 4 StVO). Dazu wäre eine nachhaltige Beeinträchtigung eines beabsichtigten Verkehrsverhaltens notwendig gewesen. Daran habe es aber gefehlt, da der Beklagte gar nicht beabsichtigt habe, rückwärts zu rollen. Es habe zudem nicht festgestanden, dass der Kläger entgegen § 1 Abs. 2 StVO keinen ausreichenden Sicherheitsabstand nach vorne eingehalten hat. Einen solchen Verkehrsverstoß habe die Beweisaufnahme nicht hinreichend bestätigt. Es habe vielmehr die Möglichkeit bestanden, dass der Kläger einen hinreichenden Abstand eingehalten habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2017
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Saarbrücken, Urteil vom 06.02.2014
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2014, Seite: 1179
NJW-RR 2014, 1179
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2015, Seite: 244
NZV 2015, 244
 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2015, Seite: 139
zfs 2015, 139

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Dokument-Nr.: 23799 Dokument-Nr. 23799

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