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Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 15.07.2016
- 13 S 20/16 -
Erreichen einer Parklücke als Erster begründet Vorrang beim Einparken
Vorrang bleibt bei Vorbeifahren an Parklücke zwecks rückwärts einparken
Derjenige, der zuerst eine Parklücke erreicht, hat gemäß § 12 Abs. 5 StVO Vorrang beim Einparken. Dabei bleibt es, wenn der Autofahrer an der Parklücke zunächst vorbeifährt, um rückwärts einzuparken. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im November 2014 in einem verkehrsberuhigten Bereich zu einem Verkehrsunfall, als ein Opelfahrer rückwärts in eine freie Parkbucht einparken wollte. Zu diesem Zeitpunkt wollte nämlich ein Toyotafahrer vorwärts in die Parkbucht hineinfahren. Aufgrund der Beschädigung seines Fahrzeugs klagte der Opelfahrer nachfolgend auf
Anspruch auf Schadensersatz
Das Landgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten des Opelfahrers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Opelfahrer habe unter Beachtung eines hälftigen Verschuldens am Unfall ein Schadensersatzanspruch zugestanden. Der Opelfahrer habe gegen seine Sorgfaltspflichten aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen.
Vorrangverletzung durch Toyotafahrer
Der Toyotafahrer habe den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2017
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23702
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