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Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 09.12.2022
13 S 133/21 -

Erstattung der bei Fahrzeugreparatur entstandenen Corona-Desinfektionskosten während Corona-Pandemie

Ersatzfähigkeit unter Gesichtspunkt des Werkstattrisikos

Die bei einer Fahrzeugreparatur entstandenen Corona-Desinfektionskosten sind unter dem Gesichtspunkt des Werkstattrisikos vom Unfallverursacher zu ersetzen. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2020 kam es im Saarland zu einem Verkehrsunfall. Der Unfallgeschädigte ließ anschließend sein Fahrzeug reparieren. Dabei stellte die Werkstatt die Kosten der Desinfektion des Fahrzeugs in Höhe von 58 € in Rechnung. Über die Erstattungsfähigkeit dieses Kostenpunkts stritten sich die Unfallbeteiligten vor Gericht.

Amtsgericht verneinte Erstattungsfähigkeit

Das Amtsgericht Saarbrücken verneinte eine Erstattungsfähigkeit der Desinfektionskosten. Sie unterfallen nicht dem Werkstattrisiko, da auch für einen Laien erkennbar sei, dass Desinfektionskosten nicht zum Reparaturaufwand gehören. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Unfallgeschädigten.

Landgericht bejaht Anspruch auf Erstattung der Desinfektionskosten

Das Landgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten des Unfallgeschädigten. Ihm stehe unter dem Gesichtspunkt des Werkstattrisikos ein Anspruch auf Erstattung der Desinfektionskosten zu. Es komme bei der Frage der Ersatzfähigkeit allein darauf an, ob die in Rechnung gestellten Kosten vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig bzw. angemessen erscheinen. So liege der Fall hier. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Desinfektionskosten für den Geschädigten als unüblich und willkürlich erhoben erkennbar gewesen wären. Zweifel an deren Üblichkeit oder Erforderlichkeit haben sich einem Laien jedenfalls in diesem Stadium der Corona-Pandemie nicht aufdrängen müssen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2023
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2021
    [Aktenzeichen: 122 C 21/21]
Urteile zu den Schlagwörtern: Corona | Corona-Pandemie | Desinfektionskosten | Erstattung | Reparatur | Werkstattrisiko

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Dokument-Nr.: 32563 Dokument-Nr. 32563

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