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Landgericht Ravensburg, Urteil vom 22.03.2007
- 2 O 392/06 -
Zusammenstoß zweier Skifahrer: Schnellerer von hinten kommender Skifahrer muss Sorgfaltspflichten beachten
Verstoß gegen Sorgfaltspflichten begründet Haftung wegen Skiunfall
Wer als schnellerer Skifahrer von hinten kommt, muss bestimmte Sorgfaltspflichten beachten, wie etwa die FIS-Regeln Nr. 3 (Wahl der Fahrspur) und Nr. 4 (Überholen). Verstößt er gegen diese Sorgfaltspflichten und kommt es daher zu einer Kollision mit einem anderen Skifahrer, so kann er auf Schadenersatz und Schmerzensgeld haften. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Ravensburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2012 kam es an einer Zusammenkunft mehrerer Skipisten zu einem
Fehlende Aufsichtspflichtverletzung schloss Schadenersatzanspruch gegen Vater aus
Das Landgericht Ravensburg verneinte zunächst einen Schadenersatzanspruch gemäß § 832 Abs. 1 BGB gegen den Vater. Zwar treffe den Eltern eine Aufsichtspflicht über ihre Kinder. Dieser Aufsichtspflicht sei der Vater aber nachgekommen. Von einem 12-jährigen Kind könne erwartet werden, in einem Skigebiet selbständig eine Abfahrtspiste hinunterzufahren. Dies gelte umso mehr als das Kind seit Jahren Ski fuhr.
Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegenüber 12-jährigen Skifahrer
Demgegenüber bejahte das Landgericht einen Schadenersatzanspruch und ein
Verstoß gegen FIS-Regel Nr. 3
Der 12-jährige habe nach Auffassung des Landgerichts gegen die
Beweis des ersten Anscheins sprach für Regelverstoß
Kommt es zu einem Unfall, so das Landgericht weiter, der nach der Lebenserfahrung typischerweise durch Beachtung einer Regel verhindert worden wäre, dann spreche der
Verstoß gegen FIS-Regel Nr. 4
Zudem habe nach Ansicht des Landgerichts der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2014
Quelle: Landgericht Ravensburg, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2008, Seite: 199 NZV 2008, 199
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Dokument-Nr. 17835
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