wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 16. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4.8/0/5(1311)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Potsdam, Urteil vom 14.03.2014
1 S 31/13 -

Mieter hat gegen Nachbarn keinen Anspruch auf Unterlassung des Rauchens auf dem Balkon zu bestimmten Tageszeiten

Mietvertraglich erlaubtes Rauchen im Freien ist vom allgemeinen Persönlich­keits­recht und von der Freiheit der privaten Lebensführung gedeckt

Ein Mieter hat grundsätzlich gegenüber einem Mitmieter keinen Anspruch darauf, dass dieser das Rauchen auf seinem Balkon zu bestimmten Tageszeiten unterlässt. Denn ein mietvertraglich erlaubtes Rauchen ist vom allgemeinen Persönlich­keits­recht und von der Freiheit der privaten Lebensführung (Art. 2 Abs. 1 GG) gedeckt. Dies hat das Landgericht Potsdam entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Ehepaar. Es wollte erreichen, dass ihr Nachbar, der unter ihnen wohnte, nicht mehr auf dem Balkon raucht. Die Eheleute fühlten sich durch den Zigarettenrauch des Nachbarn gestört und befürchteten eine Gesundheitsbeeinträchtigung. Weil der Zigarettenrauch nach oben zöge, könnten sie ihren Balkon selbst kaum nutzen, argumentierte das Ehepaar. Das Lüften sei zudem nur in den Raucherpausen der Nachbarn möglich.

Anspruch auf Unterlassung des Rauchens bestand nicht

Das Landgericht Potsdam entschied gegen das klagende Ehepaar. Ihnen habe kein Anspruch auf Unterlassung des Rauchens auf dem Balkon zugestanden.

Keine Hinderung an der Balkonnutzung

Nach Auffassung des Landgerichts sei das Ehepaar angesichts des nachbarlichen Rauchens nicht an der Nutzung ihres Balkons gehindert worden. Ein Anspruch auf Unterlassung wegen einer Besitzstörung gemäß § 862 Abs. 1 BGB habe daher nicht bestanden. Eine Besitzstörung habe auch deshalb nicht vorgelegen, weil das Rauchen laut dem Mietvertrag erlaubt gewesen sei und damit zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört habe (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2006 - VIII ZR 124/05 - und BGH, Urt. v. 05.03.2008 - VIII ZR 37/07 -).

Gesundheitsbeeinträchtigung war nicht zu befürchten

Das Landgericht sah darüber hinaus in dem Rauchen auf dem Balkon keine Gesundheitsbeeinträchtigung. Der Unterlassungsanspruch habe sich demnach auch nicht aus §§ 823, 1004 BGB ergeben. Zwar sei die Schädlichkeit des Passivrauchens erwiesen. Dies beziehe sich aber auf geschlossene Räume. Im Freien dagegen sei allenfalls eine kurzfristige Belastung zu befürchten, wenn man sich in unmittelbarer Nähe eines Rauchers aufhält. Dies sei hier aber angesichts des Höhenunterschieds zwischen der beiden Balkone von 3 Metern ausgeschlossen gewesen.

Kein Unterlassungsanspruch aufgrund nachbarlicher Rücksichtnahmepflicht

Der Anspruch auf Unterlassung habe sich außerdem nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergeben, so das Landgericht weiter. Es sei zwar nachvollziehbar gewesen, dass sich das Ehepaar durch den aufsteigenden Rauch gestört fühlte. Dies rechtfertige aber gerade im Hinblick darauf, dass das Recht zum Rauchen vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Freiheit der privaten Lebensführung (Art. 2 Abs. 1 GG) umfasst ist, keinen Unterlassungsanspruch. Hinzu sei gekommen, dass es sich bei den Nachbarn nicht um exzessive Raucher handelte und sie über mehrere Stunden hinweg nicht geraucht haben. Die tägliche Belastung durch Zigarrenrauch auf dem Balkon sei daher gering gewesen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2014
Quelle: Landgericht Potsdam, ra-online (zt/GE 2014, 801/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht | Nachbarrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2014, Seite: 801
GE 2014, 801
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2014, Seite: 1418
NJW-RR 2014, 1418
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2014, Seite: 863
NZM 2014, 863
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2014, Seite: 414
WuM 2014, 414

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 17871 Dokument-Nr. 17871

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil17871

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4.8 (max. 5)  -  1311 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (17)

 
 
Thjerry schrieb am 05.11.2014

Ja eigentlich Lachnummer, daß die höfliche Bitte an einen Raucher, möglichst ein anderes Fenster zum Rauchen zu benutzen, damit Unbeteiligte auch weiterhin ungeschädigt ihr Leben leben dürfen, vor dem Richter enden muß! Man bekommt zwangsläufig den Eindruck, ein Großteil aller Raucher ist paranoid genug, darin einen direkten Angriff auf ihre Persönlichkeit zu sehen ... lach ... dabei geht es gar nicht ums Rauchen selbst, sondern nur darum, ihre Mitmenschen nicht gegen deren Willen mit ihrer eigenen Sucht zu belästigen (resp. massiv einzuschränken und körperlich zu schädigen)! - Eigentlich ein klarer Fall - aber Raucher und Vernunft ... :((

@ Patrick: Leider sehen die Gerichte offenbar auch nicht, daß jede Zigarette im Schnitt 7 Minuten lang dauert/qualmt/stinkt - d.h. beim Durchschnittsraucher (mind. 2 Zig. pro Stunde) kommen da täglich (!) 2-3 Stunden Dauer-Qualmbelästigung zusammen - und das nur bei einem einzigen Raucher (ohne Partner, Familie, Besucher) - schon bei 2 Rauchern kann sich diese Zeit locker verdoppeln - und an arbeitsfreien Sonn- und Feiertagen entartet das leicht zur Hölle auf Erden! Keine Erholung zu Hause mehr möglich!!

Haben sich diese Richter darüber überhaupt schon einmal Gedanken gemacht, was für einen Streß und gesundheitliche Belastung dies für die Mieter darüber bedeutet???

Ich hoffe auf zukünftig weisere Richter.

Sebastian schrieb am 20.07.2014

Amtsgerichte sind wie der Level 1 Support. Die versuchen erstmal alles abzuwälzen und unter den Teppich zu kehren, wie Schlichter. Erst die höheren Instanzen müssen sich mit dem wirklichen Recht beschäftigen.

Wenn der Richter den ersten Satz des Art 2 GG mal zuende lesen würde, könnte er dort lesen, dass die Freiheit des Einzelnen bei der Freiheit des Anderen endet.

Und ganz vorne könnte er lesen, dass er selbst an diese Vorschriften als unmittelbatr geltendes Recht gebunden ist.

Nun die 1.000.000 Euro Frage, wieso "muss" er sich darum nich scheren ?

Ich meine, er verkündet ja auch das Urteil im Namen deas Volkes, von dem laut Microzensus gut 75% nicht rauchen. Und man zeige mir mal bitte den Nichtraucher, der in seiner Wohnung Tabakqualm der Nachbarn toll findet. Selbst die Raucher gehen ja auf den Balkon zuweil sie das nicht in der eigenen Wohnung mögen.

Patrick schrieb am 17.07.2014

Das zeigt nur, wie wenig Gerichte bereit sind, geltendes Recht durchzusetzen. Niemand will den Präzedenzfall schaffen.

Laut Umfrage des Mietervereines fühlen sich 23% der Befragten durch Tabakrauch der Nachbarn gestört. Wenn davon auch nur ein Teil seine bestehenden Rechte durchsetzt, gibt es erhebliche Unruhe.

Das Tabakrauch keine Grenze hat, unter der die Giftstoffe nicht schädlich wären, ist Stand der Wissenschaft und somit eine offenkundige Tatsache (§291 ZPO). Passivrauchen stellt somit eine gefährliche Körperverletzung (§223 und 224 StGB) dar.

Art. 2 Abs. 1 sagt im 2. Halbsatz, dass die persönliche Freiheit dort endet, wo diese Freiheit andere einschränkt. Wenn es ein Recht auf rauchen geben sollte (was es nicht gibt) dann gibt es ebenso ein Recht auf nichtrauchen, dass der Raucher auf Grund der nachbarlichen Rücksichtspflicht zu achten hat. Rücksicht kann nicht nur immer nach einer Seite Funktionieren. Im Überigen ist rauchen gar nicht verboten. Der Raucher muss nur dafür sorgen, dass sich die Auswirkungen seines handelns nur auf seine eigene Wohnung auswirkt. Nach dem geltenden Verursacherprinzip obligt die verantwortung dafür ihm.

Das Gericht setzt hier völlig lebensfremd voraus, dass sich die Balkone bewegen und jeweils nur kurz am Tabakrauch vorbeifahren/gehen/fliegen und die Raucher nur eine Zigarette rauchen und auch, dass sich der Tabakrauch in den Wohnungen darüber verfängt blendet das Gericht komfortabel aus. Es gibt bereits Urteile von höheren Instanzen, die über Fenster eindringenden Tabakrauch als unzumutbare Beeinträchtigung bezeichnen. Friedhelm Adolfs hat seine Wohnung in 2 Instanzen verloren. Auf "jeder" Zigarettenschachtel steht "Rauchen fügt Ihnen und den Menschen in Ihrer Umgebung erheblichen Schaden zu" Das ist nicht davon abhängig, ob irgendwo eine Wand steht sondern vom einatmen der Giftstoffe und zwar unabhängig vom Ort.

Der BGH hat geurteilt, dass Rauchen aufgrund eines fehlenden Verbotes durch den Vermieter kein vertragswidriges Verhalten begründet. Mit aber schon.

Für mein Verständnis ist dieses Urteil eine klare Rechtsbeugung.

Patrick antwortete am 17.07.2014

ist auch völlig unlogisch, dass jemand ein Persönlichkeitsrecht darauf hat das Persönlichkeitsrecht von anderen mit Füßen zu treten und wenn diese sich gegen die Verletzung wehren, dann heißt es, es ginge nicht, weil das sich gegen die Persönlichkeitsrechtsverletzung zu wehren ein Persönlichkeitsrecht verletze.

Sebastian antwortete am 20.07.2014

23% der Befragten Nachbarn fühlen sich gestört? Wenn laut Microzensus über 75% der Bevölkerung Nichtraucher sind, dann machen diese 23% Beschwerden ziemlich genau den Anteil der existierenden Raucher aus. Daraus folgt, dass fast jeder Raucher seine Nachbarn belästigt.

I.Okon schrieb am 17.07.2014

komisch, meine Nachbarin über mir hat stets eine Geruchsbelästigung verneint. Aber wenn man will und sich einbildet der Qualm zieht konsequent nach oben, dann gibt es richtig Ärger. Da werden eher die Abgase laufender Motoren, üble Küchengerüche usw. toleriert. Ich finde das Urteil völlig in Ordnung! So lange der Staat an Zigaretten gut verdient, sie verkauft, muss er auch dafür sorgen, dass sie konsumiert werden können.

Kampfkanin antwortete am 05.11.2014

Und so lange wir hohe Krankenkassenbeiträge leisten müssen, nur um den vielen Lungenkrebs-Rauchern ihre letzten beiden Lebens-/Sterbensjahre noch kostenintensivst mitzufinanzieren, haben wir das Recht darauf, nicht als Passivraucher-Lungenkrebspatient verrecken zu müssen, bloß weil viele Raucher so gerne ihre Mitmenschen mitschädigen!!

Wir wären für ein bundesweites Rauchverbot - die Raucher würden daran schon nicht sterben - eher im Gegenteil :))

M. Frank schrieb am 19.03.2014

Ich vermute einfach mal, dass das Urteil ein rauchender Richter gesprochen hat. Bzw. kann man davon ausgehen, dass er nicht in einem Mietshaus wohnt! Das Urteil ist einfach nur ärgerlich für alle in einem Mietshaus wohnenden Nichtraucher! Ich ertrage auch keinen Zigarettenrauch und überlege ernsthaft eine Unterstützerseite einzurichten, um einmal zu sehen, wie viele nichtrauchende Menschen unter den rauchenden Mitmenschen leiden müssen und das irgendwie jetzt auch noch per Urteil nicht verboten ist.

Mainmoskito antwortete am 17.07.2014

Aber über Autoabgase regen Sie sich nicht auf?

Ich finde es erschreckend, wie die Menschen vor lauter Angst vor ein bißchen Passivrauch total überreagieren. Gleichzeitig sitzen sie dann im Straßencafe und lassen die LKW's an sich vorbeirauschen.

Mir gefallen viele Gerüche nicht. Ob es der Duft nach Knoblauch ist oder ein billiges, zu stark aufgetragenes Parfum!

Da rieche ich doch lieber den Rauch einer Zigarette oder Zigarre. Von vielen menschlichen Ausdünstungen mal abgesehen.

Irgendwie sind die heutigen Tugendwächter verdammt intolerant gegenüber ihren Mitmenschen.

Thjerry antwortete am 05.11.2014

Naja, bei Rauchern ist das Geruchs- und Geschmacksempfinden sowieso stark eingeschränkt, daher fällt es denen so schwer, die wirkliche Intensität von Gerüchen einzuschätzen ...

merkt man (neben tw. sehr gewöhnungsbedürftigen Kochkünsten) meist daran, daß viele Raucher(innen) sich gleichzeitig auch mit Parfüm-Unmengen umgeben, daß einem der Mageninhalt rebellieren könnte!

Kampfkanin schrieb am 18.03.2014

Falls dieses Urteil als Vorbild für andere, ähnlich geartete Urteile benutzt werden sollte, werde ich mal nachts in Wohngebieten randalieren - und wenn ich dann genügend Klagen wg. Ruhestörung am Hals habe, werde ich auch auf ein Gerichtsurteil pochen, welches fortan von den Lärmopfern verlangt, gefälligst Ohrenstöpsel zu benutzen, wenn mein Lärm sie stört ... also folglich an alle Opfer: kauft euch Zigarettenfilter und steckt die Euch in die Nasenlöcher ... kann man ja wohl verlangen, oder?!

(nein, ich bin kein Raucher - war bloß bitterböse Ironie, wirklich ...!! Hab selber rücksichtslose Kettenraucher unter mir wohnen - das ist die Hölle!! Und lügen, sie wären nur "Gelegenheitsraucher" (so 4 am Tag ...). Lügen scheint für Raucher typisch (vielleicht auch nur Nicht-Eingestehen der eigenen Suchtkrankheit?)...

Kampfkanin schrieb am 18.03.2014

Was ist denn das für eine "Recht-"Sprechung?!

(Daß ein Richter (!!) derart hanebüchene Scheinargumente glaubt, legt den Verdacht nahe, daß er möglicherweise ebenfalls Raucher sein könnte ...)!

Fragstein schrieb am 18.03.2014

Ich schlließe mich Thjerry und anderen Kritikern an.

Wozu brauchen wir die Krankenkassen? Man könne doch ordentlich Geld

Sparen, wenn den Richer belassen würde ob passiv oder akiv rauchen gesundheitsschädlich sei.

Frage mich dann was eine Belästigung und Rücksichtsnahme ist?

Thjerry schrieb am 18.03.2014

Ich finde es schlicht abartig, daß mit einem solchen Urteil hochgradig rücksichtslosen Rauchern zugestanden wird, in ihrer Wohnung zu tun und zu lassen, was ihnen gefällt, dürfen gefahrlos lüften, uneingeschränkt den Balkon benutzen, anderen Mietern nach Herzenslust das Wohnen und damit Leben zur Hölle machen und deren Gesundheit gefährden - während letztere Personen ihre Wohnung auch weiterhin nur noch sehr eingeschränkt nutzen können dürfen, auf Frischluft verzichten müssen und im eigenen Mief wohnen müssen, damit Teppiche und Möbel schädlingsanfällig und milbenverseucht bekommen und Schimmel an die Wände, den Balkon überhaupt nicht nutzen können, auf Dauer chronischen Husten bekommen, ihre Lebensqualität aufgeben müssen - - - bloß, weil jemand anderes seine Sucht nicht im Griff hat???

Dazu sind es ältere Menschen, denen nun - statt verdientem Ruhestand - nun ein langwieriges Verfahren zugemutet wird??

Man muß sich wirklich fragen, was sich die Richter denn dabei gedacht haben - mit gesundem Menschenverstand jedenfalls absolut nicht mehr nachvollziehbar, so was!! Auch verstehe ich nicht, wie man diese Entscheidung juristisch begründen will (sogar das GG spricht dagegen!).

Ich hoffe, das BGH ist da vernünftiger!

Thjerry schrieb am 18.03.2014

Schließe mich den beiden ersten Kommentaren uneingeschränkt an!

Rücksichtslosigkeit hat in Mietshäusern überhaupt nichts zu suchen - das ist auch von den Rauchern im Mietvertrag beim Einzug unterschrieben worden!

Warum also sollte es ein juristisches Problem darstellen, wenn ein Vermieter jmd. rausschmeißt, der sich nicht an den Vertrag hält?

Rauchen ist Privatvergnügen; wie Musikhören etc. - das darf ich auch nicht so laut, daß es der Nachbar mitkriegt!

@ Jürgen Siegel:

Habe beim hiesigen Ordnungsamt rausgekriegt, daß sich "nächtliche Ruhestörung zwischen 22 und 6 Uhr" auch auf Gerüche bezieht!"...ist a l l e s zu unterlassen, was die Nachtruhe stören könnte..." D.h. Anzeige wg. Ruhestörung mal versuchen - dann hätten Sie immerhin nachts schon mal frische Luft ...

Bin dafür, die Raucher (als Verursacher!!) zu verurteilen, dafür zu sorgen, daß der Rauch in deren Wohnraum/Balkon bleibt (wie auch immer - können sich ja z.B. `ne Dunstabzugshaube über Schreibtisch/Wohnzimmercouch etc. anbringen - dann können sie sogar drinnen rauchen! Viel bequemer!!

(Warum eigentlich nicht?!)

Dann hätten die Nachbarn zumindest wieder Luft zum Atmen, und die Raucher keinen selbstprovozierten Ärger mehr ... :)

Roland Berger schrieb am 17.03.2014

Daß Raucher suchtabhängig sind ist medizinisch nachgewiesen und kann ernsthaft nicht bestritten werden. Ein grundgesetzliche Recht zu rauchen (Artikel 2 GG- freie Entfaltung der Persönlichkeit) gibt es deshalb nicht. Im Gegenteil wird durch die Sucht die freie Entfaltung der Persönlichkeit erheblich eingeschränkt. Es ist angesichts dessen nachgerade widersinnig, daß Nichtraucher den durch Süchtigte verursachten Zigarettenqualm einamtmen müssen und dadurch in ihrem Wohnbefinden beeinträchtigt werden.

Jürgen Siegel schrieb am 17.03.2014

ich finde es eine Bodenlose Rücksichtslosigkeit den Mietern über den Balkonen diese Stinkerei zuzumuten - warum hat man dann überhaupt das Rauchen in Gaststätten usw. verboten, doch nur wegen der Rauchbelästigung selbstverständlich kann man argumentieren dies seider Privatbereich der einzelnen Mieter jedoch nur so lange es keinen andern stört beim Grillen kommt ja auch Rauch nach oben und das ist verboten!!!!schon wegen der Geruchsbelästigung

Im Sommer wache ich jeden Morgen um 5:00 Uhr auf, weil der Mieter unter uns auf dem Balkon Raucht mann kann es sich einfach nicht vorstellen jeden Morgen von diesem Gestank geweckt zu werden und nun sagen sie salopp - mach doch einfach die Türe zu und schlaf bei geschlossenem Fenster Ich binn nun doch sehr gespannt ob der BGH diese Frage zulässt!!!!!!

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung