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Landgericht Osnabrück, Urteil vom 04.07.2005
7 O 3587/03 -

Beweislastumkehr wegen vom Brandherd entfernter Gegenstände

Die Klägerin betreibt im Altkreis Osnabrück ein Sanitär- und Heizungsunternehmen und nahm die Beklagte wegen erbrachter Heizungsinstallation und Wartungsarbeiten an drei Wohnungen sowie an einem im Altkreis Osnabrück gelegenen Bauernhaus der Beklagten in Anspruch.

Dieses Bauernhaus wurde im November 2002 bei einem abendlichen Brand nahe zu vollkommen zerstört. Am Brandtag hatten Mitarbeiter der Klägerin eine neue Heiztherme samt einem Abgasrohr eingebaut. Dabei schnitten sie ein Loch von ca. 16 cm Durchmesser in die Decke eines sogenannten Pumpenraums, so dass von dort aus durch den darüber liegenden Raum zur Dachhaut hin das Abgasrohr geführt werden konnte. An diesem Tag erfolgten an einem anderen Bereich des Dachs Montagearbeiten an der Dachrinne durch andere Handwerker. Gegen 21.30 Uhr bemerkte ein Nachbar Rauchbildung über dem Objekt, der Bereich des über dem Pumpenraum liegenden Raumes stand bereits in Flammen. Die Feuerwehr konnte schwere Schäden am Gebäude letztlich nicht vermeiden.

Das Brandobjekt wurde am Morgen des nächsten Tages durch die Kriminalpolizei Melle beschlagnahmt. Als die Brandstelle ca. 1 Woche später durch einen Brandsachverständigen begutachtet wurde stellte dieser fest, dass die Heiztherme und das Abgasrohr nicht mehr vorhanden waren. Sie waren zwei Tage nach dem Brand durch die klägerische Firma entfernt worden.

Die Klägerin machte geltend, dass ihre Mitarbeiter keinen brandverursachenden Handlungen an dem Bauvorhaben vorgenommen hätten. Die Demotage der Heiztherme sei in Absprache mit der Beklagten sowie dem zuständigen Kriminalbeamten erfolgt, um diese gegen Diebstahl zu sichern. Folglich stehe ihr die Gesamtvergütung zu, da das Werk in Folge eines Umstandes untergegangen sei, denn nicht in ihrer sondern die Risikosphäre der Beklagten falle. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die im Auftrag der Beklagten tätigen Arbeiter durch Lötarbeiten an der Dachrinne eine Brandursache gesetzt hätten.

Die Beklagte stellte sich dem gegenüber auf den Standpunkt, dass der Brand seine Ursache in den Bohr- und Sägearbeiten der Mitarbeiter der Klägerin gehabt hätte. Die Heiztherme sei auch absprachewidrig demontiert worden. Deshalb müsse nun die Klägerin selbst beweisen, dass sie nicht ursächlich für den Brand gewesen sei. Gegen die Zahlungsansprüche rechnete sie vor diesem Hintergrund mit einem Schadensersatzanspruch wegen der Zerstörung des Gebäudes auf.

Das Landgericht Osnabrück hat die Klage nach der Vernehmung von vier Zeugen, der Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie der Durchführung eines Ortstermins abgewiesen. Der Anspruch auf Zahlung des Werklohnes hinsichtlich der Arbeiten an den drei Wohnungen der Beklagten sei durch die Aufrechung mit dem ihr zustehenden Schadensersatzanspruch erloschen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nämlich davon auszugehen, dass der Beklagten dieser Anspruch zustehe, da die Klägerin im Rahmen der durchgeführten Arbeiten den Schaden verursacht hätte. Dabei hat das Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es zwar normalerweise derjenigen Partei, die Schadensersatz verlangt, obliegt, eine Pflichtverletzung des Anspruchsgegners nachzuweisen. Im vorliegenden Fall sei allerdings von einer Beweislastumkehr auszugehen, so dass sich die Klägerin dahingehend entlasten müsse, dass sie nicht ursächlich für den Brand gewesen sei. Dieser Entlastungsbeweis sei ihr nicht gelungen.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen hätte sich der Brandausgangsort direkt im Bereich der Arbeitsstätte befunden, an welcher die Mitarbeiter der Klägerin arbeiten durchgeführt hätten. Die Arbeiten im Bereich der Dachrinne bzw. am Elektroschaltkasten des Gebäudes seien als Ursache hingegen praktisch auszuschließen. Diese Feststellungen wurden allerdings dadurch erschwert, dass die Heizungstherme bzw. das Abgasrohr durch die Klägerin entfernt worden waren. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte nicht festegestellt werden, dass die Beklagte bzw. der zuständige Kriminalbeamte mit dieser Entfernung einverstanden waren. Für die Kammer war auch kein Grund ersichtlich, warum die Heiztherme bzw. das Abgasrohr entfernt werden sollte. Das Abgasrohr selbst hatte keinen erheblichen materiellen Wert. Eine Absicherung der Heiztherme gegen Diebstahl war nicht erforderlich, da das komplette Haus beschlagnahmt und entsprechend abgesperrt worden war. Der Sachverständige hatte weiter darauf hingewiesen, dass es zur Ermittlung einer Brandursache von hoher Bedeutung sei, einen Brandort unverändert zu besichtigen. Wenn zumindest das Abgasrohr zum Zeitpunkt seiner Untersuchung noch vorhanden gewesen wäre, hätte er dies auf mögliche Ursachen wie beispielsweise eingeklemmte oder beschädigte Stromkabel untersuchen können. Diese Möglichkeiten seien ihm aber abgeschnitten worden.

Von diesem Hintergrund hat das Gericht eine sogenannte Beweislastumkehr vorgenommen. Die Klägerin ihrerseits konnte aber nicht beweisen, dass eine andere Ursache für den Brand anzunehmen sei. Der Brandherd lag im Bereich, in dem sie die Arbeiten durchgeführt hatte. Die Dachrinnenarbeiten waren durch den Sachverständigen eindeutig als Ursache ausgeschlossen worden. Sonstige theoretisch denkbare Alternativen, wie beispielsweise unsachgemäß weggeworfene Zigarettenkippen konnten wegen der Veränderungen an dem Brandort letztlich weder festgestellt, noch ausgeschlossen werden.

Die Klägerin ist somit verpflichtet, der Beklagten den durch den Brand verursachten Schaden zu ersetzen. Da die Beklagte ihrerseits mit diesem Schadensersatzanspruch gegen die Forderungen der Klägerin aufgerechnet hatte, wurde die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2006
Quelle: Pressemitteilung des LG Osnabrück vom 17.02.2006

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