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Landgericht Osnabrück, Urteil vom 03.09.2019
- 6 O 918/19 -
Keine Verjährung bei Klagen gegen Volkswagen wegen der sogenannten Abgas-Affäre
Rechtliche und tatsächliche Lage zum Einsatz der Software und möglichem Anspruch auf Schadensersatz war im Jahr 2015 noch ungeklärt
Das Landgericht Osnabrück hat entschieden, dass bei den 2019 eingegangenen Verfahren in der sogenannten Abgas-Affäre die gesetzliche Verjährung noch nicht eingetreten ist. Die betroffenen Fahrzeughalter können nach Ansicht des Gerichts ihre möglichen Ansprüche weiterhin gegen den Hersteller durchsetzen.
Im zugrunde liegenden Verfahren machte die beklagte Volkswagen AG geltend, dass die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren Ende 2015 begonnen habe und am 31. Dezember 2018 abgelaufen sei. Denn im Jahr 2015 seien die u.a. "Dieselproblematik" bekannten Vorgänge öffentlich geworden. Man selbst habe im September 2015 die Öffentlichkeit informiert. Ab dann hätte, so die Argumentation, jeder Kunde seine vermeintlichen Ansprüche geltend machen können. Eine 2019 erhobene Klage könne die Ende 2018 bereits eingetretene
Kläger verweist auf nicht bekannte rechtliche Problematik der Software im Jahr 2015
Der klagende Fahrzeughalter sah dies anders. Er trug vor, dass betroffene Fahrzeughalter 2015 noch nicht ohne Weiteres hätten erkennen können, dass ihnen wegen der Nutzung der vom Kraftfahrtbundesamt beanstandeten Software möglicherweise der Hersteller auf
Ursprünglicher Vertrieb des Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung stellt vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar
Das Landgericht Osnabrück gab dem Kläger recht. Er könne Volkswagen auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2019
Quelle: Landgericht Osnabrück/ra-online (pm/kg)
- Abgasskandal: Fahrzeugkäuferin hat Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
(Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019
[Aktenzeichen: 5 U 47/19]) - Diesel-Abgasskandal: Fahrzeugkäufer hat keinen Anspruch auf Nachlieferung eines typengleichen Neufahrzeugs
(Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28.08.2019
[Aktenzeichen: 2 U 92/17])
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Dokument-Nr. 27978
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