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Landgericht Osnabrück, Urteil vom 29.01.2020
- 1 S 117/19 -
Landgericht Osnabrück präzisiert Anforderungen an sog. Verwertungskündigung einer Mietwohnung
Hohe Anforderungen an Verwertungskündigung einer Mietwohnung
Das Landgerichts Osnabrück hat in einer aktuellen Entscheidung die Anforderungen an die sog. Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) präzisiert.
Diese Vorschrift erlaubt dem Vermieter einer Wohnung, den
Nur noch eine Wohnung von ursprünglich vier vermietet
Geklagte hatte eine Gemeinde aus dem Emsland in der Nähe von Sögel. Sie war Eigentümerin eines Gebäudes mit ursprünglich vier Wohnungen. Tatsächlich lebte jedoch nur noch ein einziger Mieter in dem Haus. Er nutzte für eine Monatsmiete von EUR 40,00 das gesamte Dachgeschoss des Hauses, obgleich er dort eigentlich nur eine von zwei Wohnungen angemietet hatte. Im Übrigen stand das Haus leer. Die Miete hatte die Gemeinde zuletzt in den 1950er Jahren erhöht. Sanierungsmaßnahmen an dem Gebäude hatte die Gemeinde seit Jahrzehnten nicht durchgeführt, weshalb das Haus mittlerweile einen erheblichen Investitionsstau aufwies.
Gemeinde wollte die Immobilie Verkaufen und Kündigte den Mieter
Im Jahr 2016 plante die Gemeinde, sich der
Gemeinde klagte auf Räumung des Hauses und war Erstinstanzlich erfolgreich
Die Gemeinde klagte schließlich vor dem Amtsgericht Meppen gegen den Mieter auf Räumung des Hauses. Das Amtsgericht gab der Gemeinde in erster Instanz recht und verurteilte den Mieter zur Räumung der Wohnung. Beraten durch einen Sachverständigen für Immobilienbewertung kam das Amtsgericht zu dem Ergebnis, die Gemeinde habe eine sogenannte
LG verneint Verwertungskündigung
Mit seiner Berufung gegen dieses Urteil zum Landgericht Osnabrück war der Mieter nun erfolgreich. Das Landgericht hob das Urteil des Amtsgerichts auf und wies die Räumungsklage der Gemeinde ab. Anders als das Amtsgericht sah das Landgericht keine Grundlage für eine
Geringe Rendite beruht auf verschulden der Gemeinde
Nach Überzeugung des Landgerichts war zunächst zu berücksichtigen, dass die geringe Rendite des Objekts letztlich auf Versäumnissen der Gemeinde beruhte, ebenso der hohe Sanierungsaufwand. Die Gemeinde hatte nach den Feststellungen des Landgerichts die Miete seit mehr als 50 Jahren nicht erhöht, obwohl dies möglich gewesen wäre. Zudem hatte sie das Haus über Jahrzehnte verfallen lassen. Dabei spielte in den Augen des Landgerichts keine Rolle, dass dies nicht von vorneherein mit dem Ziel geschehen war, später eine
Bemühungen zu Verkauf in vermietetem Zustand unzureichend
Das Landgericht kam außerdem zu dem Ergebnis, die Gemeinde habe nicht ausreichend belegen können, dass tatsächlich ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2020
Quelle: Landgericht Osnabrück, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28427
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