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Landgericht Osnabrück, Urteil vom 04.09.2020
- 1 O 2029/19 -
Bürgermeister kann Restaurantbetreiber keine Zusage zu Trauungen in dem von der Stadt verpachteten Restaurant abgeben
Stadt kann Trauungen im Restaurant jederzeit einstellen
Der Bürgermeister einer Stadt kann im Regelfall keine verbindliche mündliche Zusage abgeben, Trauungen in einem von der Stadt verpachteten Restaurant durchzuführen. Dies hat das Landgericht Osnabrück entschieden.
Die Stadt Bad Iburg hatte im Jahr 2012 mit einem Restaurantbetreiber einen Pachtvertrag über ein historisches Gebäude am Rande der Bad Iburger Innenstadt geschlossen. Die Stadt führte zunächst bis 2018 standesamtliche Trauungen in einem Raum des Restaurants durch. Danach stellte sie die Trauungen in den Räumen des Restaurants ein und berief sich dabei auf Vorgaben der Kommunalaufsicht. Der Restaurantbetreiber meinte, der Wegfall der Trauungen im Restaurantgebäude widerspreche den Vereinbarungen mit der Stadt. Der damalige
Kein Minderungsrecht des Restaurantbetreibers
Das Landgericht Osnabrück erkannte dem Pächter kein Minderungsrecht mit Blick auf die angebliche
Keine schriftliche Fixierung der Zusage
Im schriftlichen Pachtvertrag sei 2012 zu Trauungen nichts geregelt worden, so das Landgericht. Eine Ausnahme vom Erfordernis schriftlicher Zusagen durch die Gemeinde bestehe nur für Geschäfte der laufenden Verwaltung. Darunter lasse sich aber jedenfalls bei einer kleineren Gemeinde wie Bad Iburg die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2020
Quelle: Landgericht Osnabrück, ra-online (pm/rb)
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Dokument-Nr. 29185
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