wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Osnabrück, Urteil vom 25.10.2006
1 O 1410/06 -

30.000,- € Schmerzensgeld für den Verlust eines Auges

Verursachung durch vorsätzlichen Faustschlag

Der Kläger ist Arzt in Georgsmarienhütte. Zu seinen Patienten zählte der Beklagte, der wegen seiner Hartdrogenabhängigkeit mit Prolamidon substituiert wurde. Am 13.10.2003 begab sich der Beklagte zusammen mit seiner ebenfalls drogenabhängigen Lebensgefährtin in die Praxis des Klägers, um dort wie üblich das Prolamidon einzunehmen. Nachdem sie dieses erhalten hatten, eröffnete ihnen der Kläger, dass er die Behandlung beenden werde. Er forderte sie auf, seine Praxis zu verlassen, was der Beklagte jedoch ablehnte. Darauf hin kam es zu einem Gerangel zwischen den Parteien. Als der Kläger den Beklagten aus der Praxis gedrängt hatte, berührte dieser mit seiner rechten Hand das linke Auge des Klägers, wobei die Einzelheiten streitig sind. Durch die Berührung kam es zum vollständigen Verlust der Sehfunktion des linken Auges, welches allerdings schon zuvor geschädigt war.

Mit seiner Klage hat der Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,- € verlangt. Zur Begründung hat er angeführt, er habe die Behandlung beendet, weil sich der Beklagte und seiner Lebensgefährtin geweigert hätten, Urinproben abzugeben, mit denen ein eventueller Drogenkonsum nachzuweisen gewesen wäre. Daraufhin habe ihn der Beklagte unverhofft und hinterhältig angegriffen und ihm vorsätzlich einen Faustschlag auf das Auge versetzt. Der Beklagte hat dagegen behauptet, er habe nicht vorsätzlich gehandelt. Auch habe er dem Kläger lediglich in das Gesicht gegriffen. Schließlich hätte seine Berührung mit der Hand nicht zum vollständigen Verlust der Sehkraft geführt, wenn das Auge des Klägers nicht schon vorgeschädigt gewesen wäre. Diese Vorschädigung könne nicht zu seinen Lasten gehen.

Die 1. Zivilkammer des Landgerichts hat der Klage nach Vernehmung mehrer Zeugen mit Urteil vom 25.10.2006 stattgegeben. Dazu hat das Gericht ausgeführt, dass dem Kläger ein Schmerzensgeld wegen des Verlustes seines linken Auges gegen den Beklagten zustehe. Diese Verletzung sei durch einen vorsätzlichen Faustschlag des Beklagten verursacht worden. Das stehe nach den Aussagen der vernommenen Zeugen zur Überzeugung des Gerichts fest. Eine abweichende Schilderung der Lebensgefährtin des Beklagten sei nicht glaubhaft. Sie habe in weiten Teilen ihrer Aussage die Unwahrheit gesagt.

Der Angriff des Beklagten in Form des Faustschlages sei auch nicht durch ein Notwehrrecht gerechtfertigt. Zwar möge der Kläger den Beklagten in der Praxis angegriffen haben, zu diesem Angriff sei er jedoch zur Durchsetzung seines Hausrechts berechtigt gewesen. Mithin habe der Beklagte das Verhalten des Klägers dulden müssen.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes von 30.000,- € hat die Kammer u.a. die Schwere der erlittenen Verletzung des Klägers berücksichtigt. Weiter habe der Verlust der Sehkraft auf dem linken Auge Auswirkungen auf die psychische wie auch auf die physische Befindlichkeit des Klägers. Auch sei eine dauerhafte optische Beeinträchtigung des Aussehens zu berücksichtigen. Als praktizierenden Internisten, der bei der Diagnostik auf sein Sehvermögen angewiesen sei, treffe ihn die Verletzung zudem besonders schwer. Ohne Bedeutung sei dagegen die Vorschädigung des Auges. Der Beklagte habe keinen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als habe er einen gesunden Menschen verletzt. Deshalb müsse er auch dafür haften, dass sich eine beim Kläger bereits vorhandene Krankheitsanlage durch das schädigende Ereignis verwirklicht habe.

Die gegen das Urteil eingelegte Berufung des Beklagten ist durch Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12.04.2007 zurückgewiesen worden. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Osnabrück vom 06.07.2007

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Auge | Schmerzensgeld (ja) | Verlust des ... | Verlust der ...

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 4503 Dokument-Nr. 4503

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil4503

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung