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Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 12.08.2008
- 7 T 5033/08 -
Nottestament nur nach Vorlesen wirksam
Formvorschriften müssen eingehalten werden
Damit ein Nottestament wirksam ist, muss es wortwörtlich dem Erblasser vorgelesen werden. Wird der Text des Testaments nur sinngemäß wiedergegeben, ist das Nottestament nicht wirksam. Dies entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth.
Der Erblasser hatte nach Einschätzung der Ärzte nur noch wenige Stunden zu leben. Seine Ehefrau setzte am PC ein
Nottestament wegen Verstoßes gegen Formvorschriften unwirksam
Das
Wörtliches Vorlesen erforderlich
Der Erblasser habe daher nicht den Testamentstext selbst durch seine Unterschrift genehmigen können, da die Ärztin nur mit ihren eigenen Worten den Testamentsinhalt wiedergegeben hatte. Dies sei aber zentraler Anknüpfungspunkt für ein
Sinngemäße Wiedergabe reicht nicht aus
Mit dem Verlesen habe der Gesetzgeber sicherstellen willen, dass dem Erblasser nochmals das zuvor von ihm Erklärte und von dem Beurkundungspersonen schriftlich Fixierte vorgehalten werde und er sich in jeder Hinsicht nochmals bewusst werden könne, was er genau erklärt habe und ob dies so zutreffend seinen Willen wiedergibt. Eine sinngemäße Wiedergabe könne daher selbst bei einfach gelagerten Erklärungen nicht genügen, weil nie ausgeschlossen werden könne, dass das Gesprochene auch inhaltlich von dem Geschriebenen abweicht.
Auszug aus dem Gesetz
§ 2250 BGB -
(1) Wer sich an einem Orte aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann das
(2) Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Testaments nach § 2249 nicht mehr möglich ist, kann das
(3) Wird das
§ 13 BeurkG - Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben
(1) Die Niederschrift muß in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden; soweit die Niederschrift auf Karten, Zeichnungen oder Abbildungen verweist, müssen diese den Beteiligten anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt werden. In der Niederschrift soll festgestellt werden, daß dies geschehen ist. ...
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2010
Quelle: ra-online, Landgericht Nürnberg-Fürth (pt)
- Amtsgericht Schwabach, Beschluss vom 02.06.2008
[Aktenzeichen: VI 436 /08]
Jahrgang: 2009, Seite: 867, Entscheidungsbesprechung von Marina Wellenhofer JuS 2009, 867 (Marina Wellenhofer) | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2009, Seite: 40 NJW-Spezial 2009, 40 | Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis (ZErb)
Jahrgang: 2008, Seite: 421 ZErb 2008, 421
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Dokument-Nr. 10093
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