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Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil
7 O 1400/11 -

LG Nürnberg-Fürth: Schriftgröße für Grundpreisangaben bei Netto Supermarkt zu klein

Deutlich lesbare Grundpreisangaben sind unverzichtbare Einkaufshilfen für Verbraucher

Die Grundpreisangabe auf Preisschilden in Lebensmittelmärkten soll Kunden als Bezugsgröße zum Vergleich des eigentlichen Warenpreises dienen. Die verwendete Schriftgröße bei der Grundpreisangabe in den Supermärkten der Netto Marken-Discount AG ist jedoch nicht deutlich lesbar und verstößt daher gegen die Preisangabenverordnung. Dies entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte bereits die Supermarktketten Kaiser´s und Kaufland abgemahnt und von einer verbesserten Lesbarkeit ihrer Grundpreisangaben in ihren Geschäften überzeugt. Nun bestätigte auch das Landgericht Nürnberg-Fürth im Hinblick auf die Preisschildgestaltung der Netto Marken-Discount AG die Auffassung, dass deutlich lesbare Grundpreisangaben unverzichtbare Einkaufshilfen für Verbraucher sind.

Grundpreisangaben dürfen nicht im Miniformat auf Preisschildern versteckt werden

Bei der Vielzahl an unterschiedlichen Packungsgrößen und der unüberschaubaren Anzahl an Herstellern ist die Grundpreisangabe für Verbraucher oft die einzige Möglichkeit, die Preise im Supermarkt zuverlässig zu vergleichen. Sie darf daher nicht einfach durch Auszeichnungen im Miniformat auf dem Preisschild versteckt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2011
Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen/ra-online

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