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Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 21.01.2015
3 O 1430/14 -

Pilze aus China und Chile dürfen nicht den Eindruck regionaler Herkunft erwecken

Aufmachung der Verpackung für Pilzmischung irreführend

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Aufmachung einer Verpackung für eine Pilzmischung, die mit der Aufschrift „Bayer. Pilze & Waldfrüchte“ wirbt, obwohl die Pilze aus China und Chile stammen, wegen Irreführung der Verbraucher untersagt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandet, dass der Firmenname auf einer Verpackung für Pilze irreführend sei. Auf der Vorderseite wurde dreimal der Begriff „Bayer. Pilze & Waldfrüchte“ verwendet. Tatsächlich stammten die Pilze in der Verpackung jedoch aus China und Chile. Darüber wurde nur unter dem Zutatenverzeichnis aufgeklärt.

Aufmachung der Verpackung irreführend

Die Richter des Landgerichts Nürnberg-Fürth bestätigten im Ergebnis die Ansicht des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und beurteilten die Aufmachung der Verpackung als irreführend. Die Verpackung erwecke den Eindruck, die Pilze stammten aus Bayern. Der Verbraucher nehme in erster Linie den Namen „Bayer. Pilze & Waldfrüchte“ wahr. Der Hinweis, dass die Pilze aus China und Chile stammten, sei zu unauffällig und könne durch den wechselfarbigen Hintergrund leicht übersehen werden. Unter anderem auch deshalb, weil sich der Verbraucher durch die prägenden Hinweise „Bayer. Pilze & Waldfrüchte“ bereits eine Meinung über die Herkunft gebildet habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2015
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
Dr. Anette Oberhauser schrieb am 27.01.2015

Das Landgericht Nürnberg-Fürth bejaht in dieser Entscheidung zu Recht eine Irreführung des Verbrauchers. Als Maßstab für irreführende Angaben ist auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen. Es ist danach zu fragen, wie ein solcher Verbraucher eine Aussage oder Aufmachung wahrscheinlich auffassen wird. Kriterien für die Beurteilung, ob eine Angabe irreführend ist, ergeben sich auch aus dem allgemeinen Sprachgebrauch. Allerdings können der allgemeine Sprachgebrauch und die angesprochenen Verkehrskreise voneinander abweichen. Es ist deshalb nicht zulässig, mit dem Hinweis auf einen allgemeinen Sprachgebrauch eine Irreführung generell zu verneinen. Deshalb ist die Bezeichnung Sekt für einen Schaumwein irreführend, obgleich im täglichen Sprachgebrauch das Wort Sekt vielfach für Schaumwein, der kein Qualitätsschaumwein ist, verwendet wird. Die Nürnberger Kanzlei Dr. Anette Oberhauser kann mit ihrem bewährten Ampel-System in allen Fragen des Wettbewerbs- und Heilmittelwerberechts kompetent beraten und vertreten.

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