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Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.06.2010
15 S 9612/09 -

Missverständliche Formulierungen in Reiseunterlagen können einen Reisemangel darstellen

Risiko missverständlicher Formulierungen in den Reiseunterlagen trägt der Reiseveranstalter

Wer eine Reise wegen falsch interpretierten Reiseunterlagen nicht antreten konnte, kann vom Reiseveranstalter die Rückerstattung des Reisepreises verlangen. Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden.

Im hiesigen Rechtsfall hatte der Kläger eine Gruppenflugreise nach Madeira zum Preis vom 1.878,- € gebucht. In der Reisebestätigung des Veranstalters war als Reisezeit angegeben: "03.03.2009 bis 10.03.2009." In einem weiteren Schreiben des beklagten Reiseveranstalters hieß es, die Abfahrt des Transferbusses zum Flughaben Frankfurt sei in Bamberg am 03.03.2009 um 20.30 Uhr. Gleichzeitig wurde aber darauf hingewiesen: "Bei Abfahrten zwischen 17.00 Uhr und 23.59 Uhr sind im Regelfall die Abfahrten am Vorabend. Bitte beachten Sie ihre Flugzeit!" Als Ablugzeit am Flughafen Frankfurt war nämlich angegeben 03.03.2009, 04.00 Uhr".

Kläger glaubte, er müsse einen Tag später abreisen

Der Transferbus des Reiseveranstalters wartete am 02.03.2009 um 20.30 Uhr vergeblich auf den Kläger, denn der ging davon aus, dass die Reise erst einen Tag später beginnen sollte. Und auch als der Busfahrer den Kläger am späteren Abend anrief, ihn an die Abreise "erinnerte" und sogar noch anbot, eine halbe Stunde auf ihn zu warten, mochte dieser hierauf nicht eingehen. Denn schließlich gehe er gerade zu Bett und vollständig gepackt sei auch noch nicht.

Amtsgericht gibt die Schuld dem Kläger

Das Amtsgericht wies dessen Klage auf Rückzahlung des Reisepreises ab. Denn der Kläger habe bei aufmerksamer Lektüre der Reiseunterlagen ohne weiteres erkennen können, dass bei einem Abflug am 03.03.2009 um 04.00 Uhr die Abfahrt des Zubringerbusses nicht am 03.03.2009, 20.30 Uhr, sondern bereits einen Tag vorher erfolgen müsse.

Reisezeiten müssen eindeutig und unwidersprüchlich mitgeteilt werden

Im Berufungsverfahren gab das Landgericht Nürnberg-Fürth dem Kläger allerdings Recht. "Bei einer Pauschalreise stellt auch die Organisation der Reise und die Information darüber eine vertragliche Hauptpflicht des Reiseveranstalters dar. Der Reiseveranstalter muss dem Reisenden die Informationen über Reisezeiten eindeutig und unwidersprüchlich mitteilen." Tut er das nicht, ist die Reise mangelhaft und der Kunde berechtigt, zu kündigen. Der Kläger hätte nur durch einen Vergleich der Abflugzeit mit der Abfahrtszeit des Busses schließen können, dass eine dieser Zeiten nicht stimmt. Nachdem der Kläger dem telefonischen "Weckruf" des Busfahrers nicht nachgekommen war und damit zum Ausdruck gebracht hatte, dass er die Reise kündigen wolle, konnte er im Ergebnis den gezahlten Reisepreis ohne Abzug von Stornogebühren zurückverlangen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2010
Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth/ ra-online

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Dokument-Nr.: 10096 Dokument-Nr. 10096

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