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Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.10.1994
13 S 1729/94 -

Skifahrer muss Geschwindigkeit dem eigenen Können und den örtlichen Verhältnissen anpassen

Verhaltensmaßregeln beim Skifahren

Skifahrer müssen ihre Fahrweise so gestalten, dass sie keinen anderen unnötig gefährden. Sie haben sich aufmerksam und vorausschauend zu verhalten. Ihre Geschwindigkeit darf nicht höher sein, als ihr fahrerisches Können und die örtlichen Gegebenheiten es erlauben. Dies entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth. Weil es ein Skiurlauber an der nötigen Vorsicht fehlen ließ und dadurch einen Unfall verursachte, verurteilte ihn das Gericht zu 4.875 DM Schadensersatz.

Der Mann hatte auf vereister Piste die Kontrolle über seine Bretter verloren und war mit einer anderen Skifahrerin zusammengeprallt. Die Frau zog sich bei dem Zusammenprall erhebliche Verletzungen zu, war zwei Wochen arbeitsunfähig und leidet noch immer unter gelegentlichen unfallbedingten Kopfschmerzen. Die Richter kreideten dem Beklagten eine unangepasste Geschwindigkeit an. Sie warfen ihm vor, als Anfänger sein fahrerisches Können überschätzt und hierdurch den Unfall verschuldet zu haben.

Der Beklagte verteidigte sich unter anderem damit, dass die Verletzte an ihrem Missgeschick selbst schuld sei. Sie habe die Piste von links nach rechts überquert, ohne sich zuvor zu vergewissern, ob dies ohne Gefahr für sich und andere möglich ist. Damit habe die Frau gegen Nr. 5 der allgemein anerkannten FIS-Verhaltensregeln für Skifahrer verstoßen (siehe "Anmerkungen").

Er selbst könne für den Unfall nichts, meinte der Beklagte. Zum Zusammenstoß sei es nur deshalb gekommen, weil er auf einer Eisplatte ins Rutschen gekommen sei und der Klägerin nicht mehr habe ausweichen können. So etwas könne selbst einem erfahrenen Skiläufer passieren.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab dem Mann insoweit recht, als vor einem Sturz auf einer Eisplatte auch geübte Skifahrer nicht gefeit seien. Der richtige Kanteneinsatz misslinge hin und wieder sogar rennerprobten Profiskiläufern. Umso mehr hätte aber der Beklagte gerade als Anfänger darauf achten müssen, dass seine Geschwindigkeit mit seinem fahrerischen Können im Einklang steht. Hätte er seine Geschwindigkeit rechtzeitig verringert, so wäre ein Ausweichen möglich und der Zusammenstoß vermeidbar gewesen. Der Beklagte müsse sich deshalb den Vorwurf der Fahrlässigkeit gefallen lassen.

Dagegen könne man der Klägerin kein Mitverschulden anlasten. Der Hinweis des Beklagten auf die FIS-Regel Nr. 5 gehe schon deshalb fehl, weil das Verbot des Querfahrens in erster Linie auf der Piste selbst gelte. Auf freier Strecke brauche der Abfahrende in der Tat nicht damit zu rechnen, dass ihm jemand quer vor die Skier fährt. Hier aber war die Klägerin bereits am Ende der Piste angelangt. Dort musste sie den Hang zwangsläufig von links nach rechts überqueren, um zum Skilift zu gelangen. Angesichts dieser örtlichen Gegebenheiten hätte sich der Beklagte darauf einstellen müssen, dass andere Skifahrer seine Fahrtrichtung kreuzen könnten.

Für die beim Unfall erlittenen Verletzungen sprach das Gericht der Klägerin 3.500 DM Schmerzensgeld zu. Hinzu kommen 400 DM Schadensersatz für die beschädigten Skistöcke und eine zerbrochene Sonnenbrille sowie weitere 975 DM als Ausgleich für die wochenlange Beeinträchtigung der Haushaltsführung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Nürnberg-Fürth

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Dokument-Nr.: 3597 Dokument-Nr. 3597

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