wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 14.08.1996
11 S 2668/96 -

Beschädigung eines PKW in einer Tiefgarage - Fahrer eines ungewöhnlich großen Fahrzeugs muss sich um die Eignung des Stellplatzes selbst kümmern

Hinweispflichten des Garagenbetreibers

Wer ein ungewöhnlich großes Auto fährt, muss beim Parken seines Fahrzeugs besonders sorgfältig darauf achten, dass der Stellplatz für sein Fahrzeug geeignet ist. Kümmert er sich nicht ausreichend darum und wird der PKW infolgedessen beschädigt, so muss der Halter seinen Schaden selber tragen. Das entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth. Der Parkplatzbetreiber haftet nur dann, wenn auch ihm selbst ein Verschulden anzulasten ist, etwa weil er bei einer mehrstöckigen Parkhubanlage nicht deutlich genug auf Größen- oder Gewichtsbeschränkungen hingewiesen hat.

Leidtragende im konkreten Fall waren der Eigentümer eines fast neuwertigen Wagens der Luxusklasse und seine Versicherung Der Autobesitzer hatte von einem Geschäftspartner die Erlaubnis erhalten, während einer Besprechung das Fahrzeug auf dessen Tiefgaragen-Stellplatz zu parken. Der Stellplatz war Teil eines "Triplex-Parkers", also einer hydraulisch bedienten Parkhub-Anlage mit drei übereinander liegenden Stellflächen. Er gehörte dem Gastgeber nicht selbst, sondern dieser hatte ihn nur gemietet. Ohne an etwas Schlimmes zu denken, stellte der Pkw-Fahrer seine „Edelkarosse" scheinbar ordnungsgemäß auf der ihm angebotenen Parkfläche ab.

Lautes Knirschen

Wenig später wollte ein anderer Mieter mit seinem eigenen Auto wegfahren. Dazu musste er zuerst den anderen PKW mittels Hubanlage nach oben hieven. Als er wie üblich die Hydraulikanlage mit Knopfdruck startete, vernahm er kurz darauf ein lautes Knirschen. Er reagierte sofort und betätigte den Notschalter. Dennoch konnte er das Mißgeschick nicht mehr voll verhindern: Beim Hochheben war das andere Fahrzeug bereits am Kofferraum, an der Stoßstange und an beiden Seitenteilen beschädigt worden. Bei näherer Überprüfung stellte sich heraus, dass der Nobelwagen für den konkreten Triplex-Stellplatz sowohl zu lang als auch zu schwer war.

6.658,- DM Schaden

Die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs kostete 6.658 DM. Davon musste der Autobesitzer 1.000 DM aus eigener Tasche zahlen. Den Rest übernahm seine Vollkaskoversicherung. Diese wiederum wollte wegen ihrer Aufwendungen Rückgriff beim Parkplatz-Eigentümer nehmen. Sie warf ihm vor, er habe die Benutzer nicht deutlich genug darauf hingewiesen, dass seine Triplex-Stellplätze für Fahrzeuge dieser Größenklasse nicht geeignet waren. Er müsse daher zu mindestens 80 % für den Schaden aufkommen.

Der Parkplatz-Vermieter und seine Versicherung stellten sich dagegen auf den Standpunkt, der Autofahrer sei an seinem Mißgeschick selber schuld. Hätte er die ausführliche Bedienungsanleitung gelesen, die unmittelbar neben der Parkbucht angebracht war, dann hätte er bemerkt, dass die Anlage für seinen Fahrzeugtyp zu klein war. Sie wollten sich daher nur zu einem Viertel am Schaden beteiligen. Damit gab sich die Vollkaskoversicherung des Autofahrers nicht zufrieden und erhob Klage.

Landgericht: Autofahrer hat Schaden überwiegend selbst zu vertreten

Ihre weitergehende Schadensersatzforderung blieb jedoch erfolglos. Das Landgericht Nürnberg-Fürth teilte die Auffassung des Beklagten, dass der Autobesitzer den Schaden überwiegend selbst verschuldet hatte.

Sorgfaltsverstoß des Autofahrers

Als Fahrer eines ungewöhnlich großen und schweren Fahrzeugs hätte es ihm oblegen, sich vor dem Abstellen des Wagens zu vergewissern, dass der Triplex-Parker für ein Fahrzeug dieser Größenklasse geeignet war. Dazu wäre er ohne weiteres in der Lage gewesen. An einem Pfeiler neben der Triplex-Anlage war nämlich eine Bedienungsanleitung angebracht. Auf ihr waren sowohl die maximale Belastbarkeit der Plattform als auch die zulässigen Fahrzeug-Höchstmaße angegeben. Der Autofahrer habe sich aber überhaupt nicht darum gekümmert, ob sein Wagen in die Hubanlage passte, sondern habe ihn einfach dort abgestellt. Unter diesen Umständen sei er an seinem Mißgeschick selbst schuld.

Mitverschulden

Ob daneben auch dem Parkplatz-Eigentümer ein Vorwurf zu machen sei, etwa weil er zu wenig Hinweisschilder anbringen ließ und die vorhandenen nicht optimal beleuchtet waren, ließen die Richter offen. Selbst wenn dies der Fall wäre, betrage seine Mithaftungsquote höchstens ein Viertel. Diesen auf sie entfallenden Anteil hatte jedoch die Haftpflichtversicherung des Parkplatz-Eigentümers bereits vor Prozeßbeginn freiwillig bezahlt. Folgerichtig wies das Landgericht Nürnberg-Fürth die weitergehende Klage in zweiter und letzter Instanz ab.

Die Entscheidung ist aus dem Jahr 1996 und erscheint im Rahmen der Reihe "Gut zu wissen".

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2010
Quelle: ra-online, Landgericht Nürnberg-Fürth (pt)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 10207 Dokument-Nr. 10207

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil10207

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung