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Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 14.03.2014
11 O 1226/14 -

Betreiber eines Internet-Portals darf Behauptungen Mollaths über Kündigung einer Mitarbeiterin der HypoVereinsbank nicht weiter verbreiten

Verbreitung unwahrer Behauptungen nicht durch grundgesetzlich geschützte Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat dem Betreiber eines Nürnberger Internet-Portals untersagt, von ihm erhobene Behauptungen und briefliche Äußerungen Mollaths über eine ehemalige Bankmitarbeiterin weiter zu verbreiten.

In dem zugrunde liegenden Fall war auf dem Internet-Portal ein Brief Mollaths aus dem Jahr 2008 veröffentlicht worden, in dem dieser behauptet, dass eine von ihm namentlich genannte frühere Mitarbeiterin der HypoVereinsbank an Schwarzgeldverschiebungen beteiligt gewesen sei, dabei auch die Bank betrogen habe und deshalb letztlich von der Bank gekündigt worden sei. In seiner zu dem Brief verfassten Einleitung erklärte der Beklagte u.a., dass es Mollath darum gehe, das Netzwerk jener Bankmitarbeiter öffentlich zu machen, die sich an ihm für "die Aufdeckung ihrer Schwarzgeldgeschäfte und ihre darauffolgende Kündigung rächen wollen". Deshalb nenne er deren Namen.

Von Mollath erhobene Behauptungen sind nach Angabe der Bankangestellten falsch

Die frühere Bankmitarbeiterin macht geltend, dass die von dem Beklagten und von Mollath erhobenen Behauptungen falsch seien. Sie hat deshalb beantragt, dem Betreiber des Internet-Portals im Wege einer einstweiligen Verfügung verbieten zu lassen, die Äußerungen weiter zu verbreiten.

LG gibt Antrag der Klägerin statt

Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab dem Antrag statt. Nachweislich sei der Klägerin nicht von der Bank gekündigt worden. Die Klägerin habe durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass auch die übrigen Behauptungen nicht der Wahrheit entsprächen. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem vom Beklagten vorgelegten Sonderrevisionsbericht der HypoVereinsbank.

Entfernung unrichtiger Tatsachenbehauptungen zumutbar

Zwar handele es sich bei dem veröffentlichen Brief durchaus um ein Dokument, an dem ein öffentliches Interesse bestehe. Dem Beklagten sei aber zuzumuten, die unrichtigen Tatsachenbehauptungen herauszunehmen. Die Verbreitung unwahrer Behauptungen sei durch die grundgesetzlich geschützte Meinungs- und Pressefreiheit nicht gedeckt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2014
Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth/ra-online

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Dokument-Nr.: 17865 Dokument-Nr. 17865

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Kommentare (1)

 
 
Rolf Schälikehr schrieb am 26.08.2014

Richter und Richterinnen richten nach Kriterien, welche sie selber nicht einhalten können oder auch nicht wollen. So protokollieren z.B. die Hamburger Richter und Richterinnen "Mit den Parteien wurde die Sach- und Rechtslage erörtert." Tatsächlich waren aber nur Parteivertreter anwesend. Ständig wird z.B. verwechselt zwischen "Kläger" und "Antragsteller".

Beispiele der Art, wo juristische Unterschiede durch die Richter und Richterinnen nicht beachtet werden, gibt es zu Hauf.

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