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Landgericht Neuruppin, Urteil vom 11.11.2004
- 4 S 142/04 -
Haftung für durch Dachlawinen verursachte Schäden an einem Pkw
Allgemeine Gefahr von Dachlawinen begründet allein keine Pflicht zur Einrichtung von Schutzmaßnahmen
Fahrzeughalter, die ihren Pkw im Winter auf einem Parkplatz unterhalb eines Daches abstellen, können ohne das Hinzutreten besonderer Umstände nicht damit rechnen, dass ihnen Schäden, die an ihrem Fahrzeug durch abgehende Dachlawinen verursacht werden, vom Hauseigentümer erstattet werden.
Das hat das Landgericht Neuruppin in einem Fall entschieden, in dem ein Kläger einen Betrag von über 3.000 EUR von dem Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses in Prenzlau (Uckermark) als Ausgleich derjenigen Schäden geltend gemacht hat, die an seinem
Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung
Die Neuruppiner Richter haben die Klage abgewiesen und festgestellt, dass eine eine Schadensersatzpflicht des Hauseigentümers begründendende Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht vorliege. Zum einen bestehe keine allgemeine Rechtspflicht des Hauseigentümers, Dritte durch spezielle Maßnahmen vor
Schneearme Gegend
Derartige Umstände konnte das Landgericht in dem Prenzlauer Fall aber nicht feststellen. Prenzlau liege in einer eher scheearmen Gegend. Tatsachen, die einen Rückschluss auf eine besonders gefährliche Dachbeschaffenheit, etwa durch eine besonders steile Neigung, erlauben würden, habe der Kläger nicht vorgetragen. Auch der Umstand, dass die Eigentümergemeinschaft an anderer Stelle, im Bereich eines Gehwegs,
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2005
Quelle: ra-online, Landgericht Neuruppin
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Dokument-Nr. 5606
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