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Landgericht Münster, Urteil vom 17.11.2008
15 O 461/07 -

Private Krankenversicherung muss Kosten für Behandlung beim Heilpraktiker übernehmen

Behandlungsmethode muss aus naturheilkundlicher Sicht anerkannt sein

Sofern bei einem Patienten eine medizinische Notwendigkeit für eine Behandlung durch einen Heilpraktiker vorliegt, müssen diese Kosten von der privaten Krankenversicherung übernommen werden. Dies hat das Landgericht Münster entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall litt eine Privatpatientin unter starker Neurodermitis mit Rötungen und Schwellungen der Gesichtspartie um beide Augen mit starkem Juckreiz. Daraufhin wurden ihr schulmedizinisch diverse Antibiotika, Kortison, Salben und Tabletten verschrieben, die jedoch keine Besserung bewirkten. Auch eine Behandlung in der Hautklinik der Uniklinik blieb erfolglos. Die Patientin wandte sich an eine Heilpraktikerin, deren Orthomolekular-Therapie bzw. Colon-Hydro-Therapie eine Besserung des Zustandes herbeiführte.

Heilpraktikerabrechnungen sollten zu 60 % erstattungsfähig sein

Da in den Bedingungen der Krankenzusatzversicherung festgelegt war, dass auch Aufwendungen für Heilbehandlungen durch Heilpraktiker zu 60 % erstattungsfähig seien, reichte die Patientin die Rechnung entsprechend ein.

Versicherung lehnt Kostenübernahme ab

Die Versicherung lehnte die Zahlung jedoch mit der Begründung ab, dass die Behandlung nicht medizinisch notwendig und wissenschaftlich unbegründet gewesen sei. Das Landgericht sah dies anders und sprach der Klägerin die Kosten für die Behandlung zu.

Naturheilkundeverfahren in der Regel nicht wissenschaftlich begründet

Es läge bei Naturheilkundeverfahren in der Natur der Sache, dass die Verfahren nicht wissenschaftlich begründet seien, da es sich gerade nicht um schulmedizinische Behandlungen handle, die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Entscheidend sei vielmehr, ob aus naturheilkundlicher Sicht die gewählte Behandlungsmethode anerkannt und nach den für die Naturheilkunde geltenden Grundsätzen als medizinisch notwendig anzusehen sei.

Kostenerstattung gerechtfertigt, da Schulmedizin nicht helfen konnte

Auch vor dem Hintergrund der Ausführungen eines Sachverständigen sei die medizinische Notwendigkeit der Behandlung zu bejahen. Eine behandlungsbedürftige Neurodermitis habe eindeutig vorgelegen. Da die Schulmedizin zur erfolgreichen Behandlung der Klägerin nicht imstande gewesen sei, könne die Klägerin die unstreitig angefallenen Behandlungskosten zu 60 % erstattet verlangen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2009
Quelle: ra-online (kg)

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