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Landgericht Münster, Urteil vom 04.02.2013
12 c E - 29.46 (7 KLs 29/09) -

Verfahren gegen ehemaligen NPD-Bundesschatzmeister eingestellt

Früherer Bundesschatzmeister der NPD hat dem Deutschen Bundestag falsche Rechenschaftsberichte vorgelegt

Das Verfahren gegen den ehemaligen Bundesschatzmeister der NPD, Erwin K., (7 KLs 29/09) ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 der Strafprozessordnung einzustellen, weil die mögliche Strafe neben der bereits in einem anderen Verfahren erfolgten Verurteilung des Angeklagten nicht mehr beträchtlich ins Gewicht fällt. Dies entschied das Landgericht Münster.

In dem zugrunde liegenden Fall war dem Angeklagten vorgeworfen worden, in seiner Eigenschaft als früherer Bundesschatzmeister der NPD dem Deutschen Bundestag falsche Rechenschaftsberichte vorgelegt zu haben. Darin sollte er Einnahmen der Partei vorgetäuscht haben, um höhere Auszahlungen aus der staatlichen Parteienfinanzierung zu erreichen. Die Staatsanwaltschaft war bei Anklageerhebung aufgrund von Wirtschaftsprüfergutachten davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Einnahmen der Partei in den Jahren 2002 bis 2006 um insgesamt rund 870.000 Euro zu hoch angegeben und damit zu Unrecht staatliche Zuschüsse in Höhe von rund 270.000 Euro erwirkt hatte.

Belege für Spendeneinnahmen blieben im Ermittlungsverfahren unberücksichtigt

Nach dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme hat das Gericht es zwar für möglich gehalten, dass die Rechenschaftsberichte falsche Angaben enthalten. Sie ist aber zu der Auffassung gelangt, dass der feststellbare Umfang möglicherweise erschlichener staatlichen Zuschüsse ganz erheblich hinter den Anklagevorwürfen zurückbleibt. Dies beruht im Wesentlichen darauf, dass bei den im Ermittlungsverfahren erstellten Gutachten wesentliche Belege für Spendeneinnahmen der Partei unberücksichtigt geblieben waren und die Wirtschaftsprüfer weitere Einnahmen aus rechtlichen Gründen zu Unrecht nicht in Ansatz gebracht hatten.

Angeklagter wurde bereits zuvor wegen Veruntreuung zur Freiheitsstrafe verurteilt

Das Gericht ist davon ausgegangen, dass die in diesem Verfahren zu erwartende Strafe gegenüber der bereits rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten in einer anderen Sache nicht mehr beträchtlich ins Gewicht fällt. In dem bereits 2008 abgeschlossenen Verfahren hatte dieselbe Strafkammer den Angeklagten wegen der Veruntreuung von Parteigeldern zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2013
Quelle: Landgericht Münster/ra-online

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