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Landgericht München I, Urteil vom 07.01.2009
9 O 20622/06 -

Anspruch auf Schmerzensgeld bei grundlosem Kindesentzug

Eltern wurden fälschlicherweise der Kindesmisshandlung verdächtigt

Das Landgericht München I hat ein Krankenhaus verurteilt, den Eltern eines kleinen Mädchens und dem Mädchen selbst, € 20.000,- Schmerzensgeld zu zahlen. Ein Arzt des Krankenhauses hatte die falsche Diagnose gestellt, dass die Eltern das Kind misshandelt hatten. Daraufhin waren Eltern und Kind vier Wochen lang getrennt.

Für die Eltern war es ein Albtraum: Eine Mitarbeiterin des Jugendamtes sieht in einem Münchener Kindergarten ein kleines Mädchen mit einem blauen Auge - und hat den Verdacht, das Kind sei misshandelt worden. Zur Klärung wird das Mädchen in die Hauner'sche Kinderklinik gebracht, wo die Ärzte den Verdacht bestätigen: Ursache der Verletzung könne nur eine Kindesmisshandlung sein. Das Mädchen wird daraufhin den Eltern entzogen.

Kind war vier Wochen in staatlicher Obhut

Die völlig aufgelösten Eltern werden in Begleitung der Polizei in die Psychiatrie gebracht, nachdem der Vater der fünfköpfigen Familie in seiner Verzweiflung droht, er werde sich umbringen. Als klar wird, dass der Vorwurf der Kindesmisshandlung unhaltbar ist, befindet sich das Mädchen bereits fast vier Wochen in staatlicher Obhut: Das blaue Auge hatte sich die Kleine - wie von den Eltern immer beteuert - beim Zusammenstoß mit einer Türe geholt. Im Prozess gegen das Klinikum stellte der gerichtliche Sachverständige fest, dass die Verletzung ohne weiteres zur Unfallschilderung der Eltern passt. Ein Anhalt für eine Kindesmisshandlung ergab sich nicht.

Gericht spricht hohes Schmerzensgeld zu

Angesichts dessen hat das Landgerichts München I die Ludwigs-Maximilians-Universität als Trägerin der Hauner'schen Kinderklinik zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von € 20.000,00 verurteilt, wobei den Eltern jeweils € 5.000,00 und dem Mädchen € 10.000,00 zugesprochen wurden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 01/09 des LG München I vom 08.01.2009

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