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Landgericht München I, Urteil vom 20.06.2007
8 O 23330/05 -

Keine 10 Mio Euro Schadensersatz für Architekt Braunfels

Behauptete Rufschädigung nicht ausreichend nachvollziehbar

In einem Verfahren vor dem Landgericht München I streiten sich der Architekt Braunfels und der Freistaat Bayern um einen vom Kläger behaupteten Schadensersatzanspruch wegen wahrheitswidriger Behauptungen von Repräsentanten des Beklagten im Zusammenhang mit der Planung und Ausführung der Pinakothek der Moderne.

Der Kläger war im Rahmen der Planung und Ausführung dieses Bauvorhabens für den Beklagten als Architekt tätig.

Der Kläger behauptet, durch eine Vielzahl von öffentlichen - rufschädigenden - Äußerungen seitens des Beklagten (im Rahmen der Auseinandersetzung über die Einhaltung des Kostenrahmens für den Bau) Gewinneinbußen erlitten zu haben.

Nach Auffassung des Klägers betraf dies Äußerungen im Zeitraum von 1998 bis 2001, unter anderem durch den damaligen Kultusminister, einen Abgeordneten, den Pressesprecher des Innenministeriums oder den damaligen Leiter des Staatlichen Hochbauamtes. Diese Äußerungen seien unwahr gewesen. Den Behörden sei es lediglich darum gegangen, ihn als "querulatorischen" Architekten darzustellen.

Der Kläger hat seinen Schaden auf € 10.000.000,00 beziffert.

Das Landgericht konnte sich in ihrem Urteil der Auffassung des Klägers nicht anschließen.

Einen Teil der Äußerungen konnte die Kammer dem Beklagten nicht zurechnen. Bei den übrigen Äußerungen handelt es sich nach Meinung der Kammer nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Meinungsäußerungen.

Die Kammer führt insoweit aus:

"Meinungsäußerungen sind im Hinblick auf Art. 5 Abs.1 GG privilegiert und durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage zu bestimmen […]. Die Privilegierung von Meinungsäußerungen gilt insbesondere im Rahmen eines von beiden Seiten in der Öffentlichkeit ausgetragenen Meinungskampfes, wobei das BVerfG das sog. "Recht zum Gegenschlag" entwickelt hat. Danach sind Äußerungen jedenfalls dann zulässig, wenn sie eine adäquate Reaktion darstellen […].

Allerdings findet das Recht der Meinungsäußerung seine Grenze bei einem Angriff auf die Menschenwürde, bei Schmähkritik oder einer reinen Formalbeleidigung, wenn also die persönliche Kränkung und Herabsetzung das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängt, wenn es nicht mehr um Auseinandersetzung in der Sache, sondern um Diffamierung des Betroffenen geht, der jenseits polemischer und überspitzer Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt wird.

Anerkannt ist letztlich, dass die Grundsätze der Privilegierung von Meinungsäußerungen auch im Rahmen vertraglicher Ansprüche gelten […] und vom Beklagten als öffentlich-rechtliche Körperschaft in Anspruch genommen werden kann […]

Bei der weit überwiegenden Anzahl der Äußerungen, sofern und soweit sie dem Beklagten überhaupt zugerechnet werden können, handelt es sich nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um privilegierte Meinungsäußerungen. Die Äußerungen sind daher, auch wenn sie den Kläger in ein schlechtes Licht rücken sollten, nicht rechtswidrig."

Schmähkritik habe der Kläger nicht behauptet. Soweit man eine Äußerung als Tatsachenbehauptung ansehen könne, sei sie jedenfalls nicht falsch.

Darüber hinaus konnte der Kläger nach Auffassung der Kammer auch seinen behaupteten Schaden nicht nachvollziehbar darstellen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/07 des LG München I vom 20.06.2007

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