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Landgericht München I, Urteil vom 21.09.2004
6 O 1756/04 -

Versäumte Berufungsfrist - Frist versehentlich als erledigt ausgetragen

Anwalt muss für unzureichende Organisation der Firstenkontrolle einstehen

Die Klägerin hatte auf CD-Rom ein "Add-on" zu einem Computerspiel vertrieben, ohne hierfür eine Lizenz zu besitzen. Das "Add-on" ermöglicht dem Spieler, auf einem höheren Level des Spiels einzusteigen, statt sich zu dem gewünschten Spielstand durchspielen zu müssen.

Auf der Verpackung war nur an unauffälliger Stelle ein Hinweis darauf vorhanden, dass es sich um eine "inoffizielle" Erweiterung des Computerspiels handelte. Die Rechteinhaberin des Computerspiels verlangte von der Klägerin Schadensersatz. In zwei vor dem Landgericht Frankfurt am Main geführten Prozessen wurde sie zur Zahlung von 200.000,- DM und weiterer 255.666,39 € verurteilt. In den Verfahren wurde sie von einer Münchner Rechtsanwaltskanzlei vertreten.

Obwohl die Klägerin ihre Anwälte beauftragte, gegen das zweite Urteil Berufung einzulegen, geschah dies bis zum Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist nicht. Eine Kanzleiangestellte hatte die in den Terminkalender zunächst korrekt eingetragene Frist versehentlich als erledigt ausgetragen. Der bei unverschuldeter Fristversäumnis mögliche Wiedereinsetzungsantrag blieb erfolglos.

Die Klägerin nimmt nun ihre damaligen Anwälte wegen der Fristversäumnis auf Schadensersatz in Anspruch – mit Erfolg. Die 6. Zivilkammer des LG München I hat entschieden, dass die beklagten Anwälte der Klägerin sämtliche aus der Versäumung der Berufungsfrist entstehenden Schäden zu ersetzen haben. Insbesondere müssen sie die Klägerin von der Verbindlichkeit aus dem Frankfurter Urteil (einschließlich Zinsen rd. 290.000,- €) freistellen und auch die dort angefallenen Anwalts- und Verfahrenskosten in Höhe von ca. 10.000,- € ersetzen. Nach Ansicht der Kammer haben die Beklagten für den Fehler ihrer Kanzleiangestellten und für ihre unzureichende Organisation der Fristenkontrolle einzustehen. Entgegen ihrer früheren Auffassung argumentierten die Beklagten, die Klägerin sei im Frankfurter Verfahren zu Recht verurteilt worden. Dem folgte die Kammer nicht.

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Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts München I vom 07.10.2004

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