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Landgericht München I, Urteil vom 20.12.2007
5 HK O 18272/05 -

Landgericht München I schließt weiteres Kapitel in Sachen EM.TV

Die juristische Aufarbeitung der Turbulenzen, die im Jahr 2000 nicht nur den Neuen Markt, sondern auch die dort notierte EM.TV & Merchandising AG (EM.TV) - heute EM. Sport Media AG - erfasste, beschäftigt nach wie vor die Münchner Gerichte.

Verklagt hatte EM.TV zwei ehemalige Vorstände des Unternehmens - Florian und Thomas Haffa -, denen EM.TV vorwarf, im Juni 2000 über eine Tochtergesellschaft ohne Einschaltung des Gesamtvorstands und des Aufsichtsrates der EM.TV Verwertungsrechte für fünf Zeichentrickserien (darunter "Men in Black III") von Kirch Media zu einem Lizenzpreis von über 10 Mio. € erworben zu haben. Dabei hätten sich die Beklagten vor Abschluss des Vertrages entgegen der ihnen als Vorständen obliegenden Pflicht nicht ausreichend - etwa durch Aufstellung von Kalkulationen und Rentabilitätsprognosen - über das Geschäft informiert. Im Zuge der Kirch-Pleite waren die Lizenzgebühren dann im Rahmen eines Vergleichs verrechnet worden. Eben in diesen Lizenzgebühren sah die Klägerin den Schaden, da die Tochtergesellschaft ohne das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten eine Verpflichtung in dieser Höhe nicht eingegangen wäre. Diese Vermögenseinbuße schlage über die Minderung des Werts der Beteiligung auf die Klägerin durch.

Das Landgericht München I wies diese Klage nun als unbegründet ab. Denn weder hätten die Beklagten eine Entscheidung des Gesamtvorstandes, noch des Aufsichtsrates der EM.TV herbeiführen müssen, da die von der Klägerin herangezogenen Regeln der Geschäftsordnung zwar für Geschäfte der EM.TV selbst, nicht aber ihrer Beteiligungsgesellschaften gegolten habe. Die Beklagten hätten sich - so das Gericht - also nicht über unternehmensinterne Statuten hinweggesetzt. Die Beklagten hätten auch die ihnen als Vorständen eingeräumten Handlungsspielräume nicht pflichtwidrig überschritten; insbesondere seien Informationen über die Chancen der Zeichentrickserien erholt und der Vertragspreis geprüft worden. Berücksichtigt werden müsse auch, dass EM.TV gegenüber mehreren Fernsehsendern in der Pflicht stand, Programm zu füllen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 80/07 des LG München I vom 20.12.2007

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