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Landgericht München I, Urteil vom 10.10.2022
- 42 O 9140/22 -
„Gestrichene Streichpreise“ irreführend
Streichpreise und Rabattkästchen stellen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar
Das Landgericht München I hat die Werbung einer Vergleichs- und Verkaufsplattform mit Streichpreisen und Rabattkästchen für Markenparfums als irreführend für Verbraucher eingestuft und der Plattform die entsprechende Bewerbung der Produkte im Wege der einstweiligen Rechtsschutzes untersagt.
Die Verfügungsbeklagte betreibt eine Vergleichs- und Verkaufsplattform. Über die Plattform können Verbraucher zu den Angeboten von Drittanbietern gelangen; die Verfügungsbeklagte vertreibt über ihre Internetseite aber auch selbst Markenparfums im Wege des Direktverkaufs. In einer Galerieansicht werden die verschiedenen Parfums, die sowohl von Drittanbietern als auch der Verfügungsbeklagten selbst zum Kauf angeboten werden, in einer Übersicht dargestellt. Klickt der Seitenbesucher auf ein konkretes Produkt, gelangt er auf die jeweilige Produktdetailseite. Soweit man ein Produkt direkt bei der Verfügungsbeklagten kaufen möchte, wird man zu einer Bestellübersicht geleitet.
Markenparfums mit Streichpreisen und Rabatt-Kästchen beworben
Die Plattform bewirbt sämtliche Markenparfums in ihrer Galerieansicht und ihren Produktdetailseiten mit Preisersparnissen, indem sie (1) bei einem Angebot den Gesamtpreis einem höheren durchgestrichenen Preis gegenüberstellt (Streichpreis) und/oder (2) eine prozentuale Preisersparnis mit einem rot hervorgehobenen
Zur Täuschung geeignete Angaben über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils
Das LG ordnet die konkrete Darstellung der
Angabe der Preisermäßigung nehmen statt auf den niedrigsten Gesamtpreis auf den teuersten Verkaufspreis Bezug
Zudem verstießen die verwendeten
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2022
Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32257
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