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Landgericht München I, Urteil vom 20.12.2005
33 o 16465/04 -

München gewinnt Streit mit Mülltransportunternehmen

Die Landeshauptstadt München durfte den vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) bemängelten Mülltransportvertrag zum 31.12.2005 beenden. Das Landgericht München I hat die gegen die Stadt erhobene Klage auf Feststellung des Fortbestandes dieses Vertrages abgewiesen.

Beide Parteien hatten 1998 vor, sich als Bieter an der Ausschreibung eines "Vertrages über die thermische Behandlung von Abfällen aus dem Entsorgungsgebiet Donau-Wald" zu beteiligen. Da aber die Stadt nur die Kapazität zur Müllverbrennung hatte, die Klägerin nur die zum Transport des Mülls, vereinbarten sie am 20.02.1998, dass im Fall des Zuschlags für eine der Parteien diese die jeweils andere mit der ihr fehlenden Leistung beauftragen würde. Am 27.02.1998 erhielt die Stadt den Zuschlag und beauftragte daher ohne öffentliche Ausschreibung der Transportleistung die Beklagte mit dem Transport. Der Vertrag sollte eine Laufzeit von 25 Jahren haben und nur bei grober schuldhafter Vertragsverletzung einer Partei kündbar sein. Unvorhergesehene zukünftige Entwicklungen versprachen sich die Parteien, im Sinne kaufmännischer Loyalität zu berücksichtigen.

Die Beklagte führte die Mülltransporte in das Heizkraftwerk München Nord seit 01.01.1999 beanstandungsfrei durch. Kein Grund zum Streit zwischen den Par-teien daher, wenn nicht die EU-Kommission Anstoß daran genommen hätte, dass der Überkreuzauftrag zwischen den Parteien seinerzeit ohne die nach europäischem Vergaberecht zwingend erforderliche ordnungsgemäße Ausschreibung vereinbart wurde. Sie forderte die (nach außen für alles öffentliche Handeln ver-antwortliche) Bundesrepublik Deutschland auf, den Missstand abzustellen und leitete ein Vertragsverletzungsverfahren gegen diese ein. Mit Erfolg: Am 18.11.2004 stellte der EuGH fest, dass die Bundesrepublik ihre Koordinierungspflicht aus der Vergaberichtlinie 92/50/EWG dadurch verletzt habe, dass der streitgegenständliche Vertrag zwischen den Parteien ohne europaweite Ausschreibung abgeschlossen wurde.

Die Parteien verhandelten daraufhin über eine einvernehmliche Auflösung des Vertrages, um der Stadt die Gelegenheit zu geben, die Transportleistungen neu auszuschreiben. Eine Einigung scheiterte an der Forderung der Klägerin nach einer Kompensationszahlung in Höhe von 4,14 Mio. €. Die Stadt kündigte daher außerordentlich zum 31.12.2005, woraufhin die Klägerin vom Landgericht München I die Feststellung begehrte, dass der Transportvertrag über diesen Tag hinaus fortbesteht.

Die für Kartellrecht zuständige 33. Zivilkammer verhandelte den Fall am 08.11.2005 und schlug den Parteien vor, den Vertrag gegen eine Kompensationszahlung von 500.000,- € einvernehmlich aufzulösen. Dies lehnte die Klägerin ab und beharrte auf einer Zahlung von 4 Mio. €.

In dem jetzt verkündeten Urteil stellte die Kammer fest, dass das EuGH-Urteil vom 18.11.2004 eine nachträgliche "Änderung der Verhältnisse" darstellt, für die die Parteien eine Anpassung im Sinne gegenseitiger Loyalität vereinbart hatten. Erst durch den Spruch der Luxemburger Richter war klar, dass eine Aus-schreibung tatsächlich erforderlich gewesen wäre und der Vertrag daher beendet werden musste. Die Beklagte ist nach Art. 11 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung an Recht und Gesetz gebunden und konnte sich daher auch nicht auf den Stand-punkt stellen, dass in Luxemburg nicht sie, sondern die Bundesrepublik Deutschland verurteilt worden war. Schließlich hatte die Kommission bereits im Juli 2005 ein Mahnverfahren gegen die Bundesrepublik eingeleitet, um konkrete Maßnahmen zur Durchsetzung des EuGH-Urteils zu erzwingen.

Da der Beklagten auch nicht zuzumuten war, die Transportleistungen neu auszuschreiben und daneben für die gleichen Leistungen aufgrund des alten Vertrages ein zweites Mal an die Klägerin zu bezahlen, leiteten die Richter aus der Loyalitätsklausel ein außerordentliches Kündigungsrecht für diesen Vertrag her. Dieses besteht zwar nur als "ultima ratio", wenn eine einvernehmliche Aufhebung nicht möglich ist. Insoweit hatte die Klägerin der Beklagten aber nur die Möglichkeit gelassen, den Vertrag gegen Zahlung von 4 Mio. € aufzulösen. Diesen Betrag hatte die Klägerin aus einer angesetzten Jahresgewinnmarge von 300.000,- € für die restlichen 18 Jahre der Vertragslaufzeit, abgezinst auf heute, errechnet. Eine derart hohe Kompensationszahlung ist nach Ansicht der Kammer der Beklagten aber nicht zuzumuten: Zum einen sahen die Richter es als problematisch an, dass die Klägerin nicht den Schnitt der bisherigen 7 Jahre angesetzt, sondern sich zwei einzelne Jahre herausgesucht hat. Vor allem aber hat die Klägerin auch ein eigenes unternehmerisches Risiko zu tragen, das für die lange Restlaufzeit des Vertrages durchaus nicht unbeachtlich ist (etwa aufgrund steigender Kfz-Steuern, Benzin-Preisen oder Lohnkosten). Ob die Neuausschreibung zu einem um mehrere Millionen günstigeren Vertragsabschluss für die Beklagte führt, wie die Klägerin behauptet hat, erachtete die Kammer keineswegs als nachgewiesen. Schließlich muss auch berücksichtigt werden, dass nicht allein die Beklagte das Risiko der Unwirksamkeit des Vertrages wegen Verstoß gegen das Vergaberecht tragen muss, so die Richter:

"Zu berücksichtigen ist aber ..., dass auch die Klägerin von dem gewählten Weg profitiert hat. Zum einen hat sie durch die Konstruktion der bedingten Überkreuz-Beauftragung gleichsam ihre Chance verdoppelt, [bei der Ausschreibung der Abfallwirtschaftsgesellschaft Donau-Wald GmbH (AWG)] zum Zuge zu kommen, nämlich entweder als unmittelbarer Auftragnehmer … oder, wie geschehen, als Subunternehmerin der Beklagten. Zum anderen musste sie sich bei der Vergabe des Transportauftrags durch die Beklagte keinem Vergabeverfahren stellen, in dem sie unter Umständen auch hätte unterliegen können. Zuletzt ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin bei Abgabe ihres Angebots im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens ihre Preise aufgrund der bestehenden Konkurrenz um den Auftrag hätte niedriger kalkulieren müssen und dadurch einen geringeren Gewinn hätte erzielen können."

500.000,- € hätte die Kammer als Kompensation weiterhin für angemessen erachtet; die Wahl einer Vertragsauflösung gegen diese Summe hatte die Beklagte aber nicht, da die Klägerin mit ihrem letzten Angebot weiter bei 4 Mio. € lag. Daher erklärten die Richter die außerordentliche Kündigung als letztes Mittel, sich aus dem Vertrag zu befreien, für zulässig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 01/06 des LG München I vom 03.01.2006

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