wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht München I, Urteil vom 12.06.2008
26 O 2677/08 -

Kreuzung war nicht geräumt - Stadt muss Schadenersatz nach Glatteisunfall zahlen

Verkehrssicherungspflichtverletzung

Die Stadt München ist wegen eines Glatteisunfalls zu Schadenersatz an eine Fußgängerin verurteilt worden. Dies hatte sich im Winter auf einer nicht geräumten Straßenkreuzung den Knöchel gebrochen. Die Stadt habe durch die Nichträumung und Nichtstreuung ihre Verkehrssicherungspflicht fahrlässig verletzt, entschied das Landgericht München.

Die Klägerin war am 27.2.2005 kurz vor 20.00 Uhr bei Überqueren der Rudhartstraße in München auf der Fahrbahn ausgerutscht und schwer gestürzt. Dabei erlitt sie u.a. eine Knöchelfraktur. Die Fahrbahn war nicht zeitnah von Schnee geräumt und auch nicht gestreut worden. Grund für den Sturz war eine unter der Schneedecke liegende Eisplatte. Die Klägerin war der Auffassung, die Beklagte, die Landeshauptstadt München, sei zur Räumung verpflichtet gewesen. Die Beklagte ist der Auffassung, es seien nur Fahrbahnen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen zu räumen und zu streuen. Das Straßennetz sei 2.300 km lang. Zudem diene eine Straße nicht dem Fußgängerverkehr. Eine Streupflicht bestehe deshalb nur an Fußgängerüberwegen.

Nichträumung und Nichtstreuung der Kreuzung stellt eine Verkehrssicherungspflichtverletzung dar

Das Gericht gab der Klägerin teilweise Recht und sprach ihr den Ersatz der Hälfte des entstandenen Schadens zu. Die Beklagte habe durch die Nichträumung und Nichtstreuung ihre Verkehrssicherungspflicht fahrlässig verletzt. Zwar betreffe die bisherige Rechtsprechung nur Kraftfahrzeuge. Allerdings sei das Gericht der Auffassung, dass auch die Straßen in der gedachten Verlängerung der Gehwege geräumt werden müssten. Will sich ein Fußgänger in diesem Bereich frei bewegen, müsse er auch die Fahrbahnen überqueren können. Andernfalls könnte ein Fußgänger jeweils nur um einen Häuserblock im Viereck herumgehen, was ihm nicht zuzumuten sei.

Aus den Gründen:

Wörtlich heißt es dazu: "Dies folgt daraus, dass die Beklagte diese Straße und damit auch die Fahrbahn der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt und damit die Verkehrssicherungspflicht die Beklagte trifft. Hinsichtlich der Gehsteige wurde sie in diesem Bereich auf die Anwohner abgewälzt, welche nach den Aussagen der beiden Zeugen ihrer Räum- und Streupflicht einwandfrei nachgekommen sind. Diese Verkehrssicherungspflicht, welche von der Beklagten den Anlegern auferlegt wurde hinsichtlich der Gehsteige, gilt auch für die Beklagte selbst hinsichtlich der von ihr für die Überquerung durch Fußgänger zur Verfügung gestellte Fahrbahn, wobei im Hinblick auf die Größe des Straßennetzes der Beklagten diese Räumung und Streuung nur im Bereich der gedachten Verlängerung der Gehwege zu erfolgen hat, um den Fußgängern wenigstens in diesem Bereich ein gesichertes Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Diese Verkehrssicherungspflicht betrifft nicht nur Straßen mit Fußgängerüberwegen, welche im vorliegenden Fall unstreitig nicht vorlagen. Es gilt vielmehr für alle Fahrbahnen, welche Fußgänger im Bereich der Beklagten überqueren müssen, um sich innerhalb ihres Bezirkes sinnvoll fortbewegen zu können, sei es zum Einkauf, zum Spaziergang, oder um ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen."

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 37/08 des LG München I vom 30.06.2008

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 6291 Dokument-Nr. 6291

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil6291

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung