wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 18. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht München I, Urteil vom 17.01.2006
23 O 13892/03 -

Zur Auslegung des Begriffs "übrige persönliche Habe"

Achtung bei der Verwendung unklarer Begriffe im Testament

Bei der Formulierung eines Testaments ist große Vorsicht geboten. Die Verwendung unklarer Begriffe kann nach dem Tod des Erblassers zu erheblichen Streitigkeiten zwischen den Erben und sonstigen Bedachten führen. So musste sich das Landgericht München I mit der Frage beschäftigen, was ein Erblasser mit dem Begriff "übrige persönliche Habe" in seinem Testament zum Ausdruck bringen wollte. Sie kam zu dem Ergebnis, dass der Erblasser Bankguthaben, Wertpapiere, Sparkassenbriefe, Bar- und Wertpapiervermögen in der Wohnung sowie Kraftfahrzeuge nicht unter diesem Begriff verstanden hat.

In dem entschiedenen Fall verfasste der Erblasser ein Testament mit launischen Worten. Er setzte seine Tochter, die Beklagte, zur Alleinerbin ein und sprach im Übrigen hinsichtlich vorhandener Grundstücke Vermächtnisse aus. Dann schrieb er wörtlich: "Das Mobiliar erhält meine Ehefrau. Die übrige persönliche Habe erbt meine Tochter und ihr Ehemann".

Einige Jahre vor dem Tod des Erblassers hatten sich seine Tochter (die Beklagte) und ihr Ehemann (der Kläger) getrennt. Der Erblasser verfügte bei seinem Tod über Vermögen von mehr als 200.000,- Euro in Form von Bankguthaben und Wertpapieren und eines Autos. Die Hälfte dieses Betrages klagte der Kläger in dem Prozess gegen seine ehemalige Ehefrau ein. Er war der Ansicht, unter "übrige persönliche Habe" seien auch Bankguthaben, Wertpapier und Kraftfahrzeuge zu verstehen. Nach dem Testament habe er als Vermächtnisnehmer gegen seine ehemalige Ehefrau als Alleinerbin einen Anspruch auf den Wert der Hälfte dieses Vermögens. Diese Ansicht teilte die Beklagte nicht.

Das Gericht musste sich daher mit der Frage befassen, was der Erblasser unter dem Begriff der "übrigen persönlichen Habe" verstanden hatte. Nachdem dieser selbst verstorben war, stellte es im Rahmen der Auslegung des Begriffes auf den mutmaßlichen Willen des Erblassers ab. Bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sei unter "persönlicher Habe" kein Vermögen zu verstehen, sondern nur Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, stellte das Gericht fest. Geld sei aber immer ein unpersönlicher Gegenstand, auch wenn es sich im Haushalt befindet. Auch die Systematik des Testaments spreche dafür, dass mit dem Begriff nur körperliche Gegenstände gemeint waren, zu denen der Erblasser eine persönliche Beziehung hatte. Denn der Erblasser hatte sich im Testament zunächst mit den Grundstücken befasst und dann mit dem Mobiliar. Die "übrige persönliche Habe" sei daher vom Stellenwert her noch nach dem Mobiliar angesiedelt gewesen, was dafür spräche, dass keine umfangreichen Vermögensgegenstände gemeint sein könnten.

Nachdem auch ansonsten nicht ersichtlich sei, dass der Erblasser dem Kläger größere Vermögenswerte zukommen lassen wollte, sei unter dem Begriff daher nur das zu verstehen, was der Erblasser seinem persönlichen Gebrauch zudachte, beispielsweise Kleidung, Schmuck und Bücher.

Somit wies das Gericht die Klage ab (nicht rechtskräftig).

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG München I vom 28.02.2006

Aktuelle Urteile aus dem Erbrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Auslegung eines Testaments | Testamentsauslegung | Testament

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 1975 Dokument-Nr. 1975

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil1975

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung