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Landgericht München I, Urteil vom 02.08.2006
21 O 18448/05 -

Tochter darf Gitarrenkonzert des Komponisten Rodrigo alleine verwerten

Deutscher Verlag verliert Streit um Kündigung des Generalvertrages

Ein renommierter deutscher Verlag muss die weitere Auswertung eines der bekanntesten Werke der neueren Klassik einstellen, alle Verwertungserlöse seit 1. Oktober 2004 an die Tochter des Komponisten abführen und noch vorhandene Notentexte des Werkes einstampfen. Dies hat das Landgericht München I entschieden.

Der Verlag hatte im Jahr 1983 mit dem spanischen Komponisten die weltweite Auswertung seines Gesamtoeuvres vereinbart und sich hieran die ausschließlichen Nutzungsrechte einräumen lassen. Für das Hauptwerk des Komponisten, ein Gitarrenkonzert, trafen die Parteien insoweit allerdings eine Sonderregelung: der Komponist sollte Inhaber der Verlagsrechte bleiben, der Verlag aber exklusiv bis zum Ablauf der Urheberrechte die Verwaltung seiner Nutzungsrechte übernehmen. In der zwischen den Parteien geübten Praxis unterschied sich die Auswertung der Werke später jedoch nicht; der Verlag schloss insbesondere auch über das Gitarrenkonzert alle Verträge im eigenen Namen und nicht in dem des Komponisten.

Nach dem Tod des Komponisten kam es zwischen dessen Tochter und dem Verlag wiederholt zu Unstimmigkeiten, die immer wieder für eine Zeit beigelegt werden konnten, schließlich jedoch zur Kündigung des Generalvertrages zum 30.09.2004 führten. Da der Verlag diese nicht akzeptieren wollte, verklagte die Tochter des Komponisten ihn vor dem Landgericht München I. Die für Urheberstreitigkeiten zuständige 21. Zivilkammer musste nun entscheiden, ob die Parteien - angesichts der geübten Vertragspraxis - auch hinsichtlich des Hauptwerkes einen ordentlich nicht kündbaren Verlagsvertrag abgeschlossen haben. Die Kammer urteilte, dass dem im Vertrag zum Ausdruck gebrachten Wunsch des Komponisten, mit seinem Werk eng verbunden zu bleiben, Rechnung zu tragen und tatsächlich bezüglich dieses Werkes (das der Komponist seiner Tochter gewidmet hatte) nur von einer Verwaltungstreuhand auszugehen ist. Trotz des Vertragsabschlusses für die gesamte "Dauer des Copyrights" erlaubten sie eine ordentliche Kündigung, da - wie bei Geschäftsbesorgungsverträgen mit Rechtsanwälten, Ärzten und Sport- oder Kunstmanagern - vorliegend aufgrund des vom Komponisten der Beklagten entgegengebrachten Vertrauens so genannte "Dienste höherer Art" geschuldet waren, für die eine vereinfachte Kündigungsmöglichkeit auch bei lang laufenden Verträgen gegeben ist.

Die Vorwürfe der Klägerin, die Beklagte habe sich bei der Abrechnung der Verwertungserlöse ihrer ausländischen Tochterunternehmen pflichtwidrig verhalten, sah die Kammer dagegen nicht bestätigt. Eine hierauf gestützte Schadensersatzklage wiesen die Richter ab.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 59/06 des LG München I vom 08.08.2006

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