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Landgericht München I, Urteil vom 05.08.2010
17 O 18396/07 -

Unfall zweier Radfahrer aufgrund unzureichender Fahrradbeleuchtung bei Nacht

Elektrische Lichter sind keine allein ausreichenden Beleuchtungsmittel

Ein Fahrrad ist grundsätzlich nur dann ausreichend beleuchtet, wenn es ein dynamobetriebenes Licht führt. Weder elektrische Stirnlampen noch Aufstecklichter stellen ansonsten ausreichende Beleuchtungen bei der Nutzung eines Fahrrades dar. Dies entschied das Landgericht München I in Zusammenhang mit einem nächtlichen Fahrradunfall aufgrund unzureichender Beleuchtung.

Im zugrunde liegenden Streitfall kam es am 20. Juli 2006 gegen 23.20 Uhr auf dem Radweg in den Isarauen nahe der Wittelsbacher Brücke zu einem Fahrradunfall. Das Rad des Klägers war unbeleuchtet, er trug lediglich eine batteriegetriebene Stirnlampe am Helm. Das Mountainbike des Beklagten war mit einem elektrischen Aufstecklicht am Lenker ausgestattet. Der Beklagte fuhr in einer losen Kolonne mehrerer Radfahrer. Die Fahrräder kollidierten, nachdem sich die Beteiligten gegenseitig zu spät gesehen hatten und sich vermutlich ihre Lenker ineinander verhakten. Der Kläger erlitt einen Wirbelbruch. Beide Radfahrer sahen die Schuld jeweils beim Unfallgegner: Der Kläger meinte, das Rad des Beklagten sei unzureichend beleuchtet gewesen, da das Aufstecklicht nur noch schwach geleuchtet habe; der Beklagte argumentierte, das Rad des Klägers sei nicht mit dem ordnungsgemäßen Licht ausgestattet gewesen.

Fahrrad grundsätzlich nur mit dynamobetriebenem Licht ausreichend beleuchtet

Das Gericht wies, nachdem eine Aufklärung des genauen Unfallgeschehens gescheitert war, beide Parteien darauf hin, dass es beiden an der ordnungsgemäßen Beleuchtung fehlte und sie damit erhebliche Gefahren für sich und andere Radfahrer begründet hatten: Weder eine elektrische Stirnlampe noch ein elektrisches Aufstecklicht sind - was offenbar nicht allgemein bekannt ist - allein ausreichende Beleuchtungsmittel. Ein Fahrrad ist nämlich grundsätzlich nur dann ausreichend beleuchtet, wenn es ein dynamobetriebenes Licht führt; zusätzliche elektrische Lichter sind zwar erlaubt, aber allein nicht ausreichend.

Beide Radfahrer schlecht beleuchtet

Weiter wies das Gericht darauf hin, dass hier - nach den Angaben der einvernommenen Zeugen und den Ausführungen des Sachverständigen - davon auszugehen war, dass das elektrische Aufstecklicht nicht mehr mit voller Kraft leuchtete. Die Stirnlampe wiederum war möglicherweise aufgrund der gebeugten Haltung des Klägers auf seinem Rennrad nicht zu sehen.

Parteien einigten sich auf hälftige Verantwortlichkeit für Unfallgeschehen

Nachdem der Kläger eine verhältnismäßig glimpflich verlaufende Fraktur des zweiten Halswirbels sowie eine Gehirnerschütterung, Prellungen und Schürfwunden erlitt sowie bis heute unter andauernden Beschwerden zu leiden hat, einigten sich die Parteien nun auf eine hälftige Verantwortlichkeit für das Unfallgeschehen und die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 15.000 Euro an den inzwischen 37-jährigen Kläger sowie die Regulierung weiterer Schadenspositionen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2010
Quelle: Landgericht München I/ra-online

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Dokument-Nr.: 10052 Dokument-Nr. 10052

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Kommentare (1)

 
 
Reiner Saddey schrieb am 01.11.2020

Cave: Die Rechtsgrundlage hat sich inzwischen verändert.

Siehe "Scheinwerfer, Leuchten und deren Energiequelle dürfen abnehmbar sein, müssen jedoch während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, angebracht werden." in Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) § 67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern z.B. bei https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__67.html

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