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Landgericht München I, Beschluss vom 24.11.2005
15 T 19143/05 -

Vermieter darf Mieter von Wohnraum nicht von der Stromzufuhr ausschließen

Kein Zurückbehaltungsrecht des Vermieters

Das Landgericht München I hat als Berufungsgericht eine Entscheidung des Amtsgerichts München bestätigt, wonach der Vermieter von Wohnraum die Zufuhr von Strom nicht unterbinden darf, auch wenn er den Mietern wegen rückständiger Miete fristlos gekündigt hat.

Im Zusammenhang mit einer fristlosen Kündigung im Januar 2005 war es in der gekündigten Wohnung im Mai und Juli 2005 mehrfach zu einem Stromausfall gekommen, weil die Sicherung herausgedreht war. Die Mieter konnten sich zunächst damit helfen, dass sie die Sicherung wieder hineinschraubten. Danach kam es wieder zu einem Stromausfall. Eine Wiederherstellung der Stromzufuhr war jedoch in diesem Fall nicht möglich, da das Schloss zu dem Raum mit den Sicherungskästen ausgetauscht war.

Am 5.8.2005 erwirkten die Mieter gegen den Vermieter eine einstweilige Verfügung auf Gestattung des Zutritts zu dem Raum mit den Sicherungskästen zum Zwecke der Behebung des Stromausfalls. Nach Widerspruch des Vermieters erklärten beide Parteien den Rechtsstreit für erledigt. Die Kosten des Verfahrens hat das Amtsgericht München dem Vermieter auferlegt mit der Begründung, es gehöre auch nach Beendigung eines Mietverhältnisses zu den Mindestpflichten des Vermieters, Zugang zum Stromzähler und zum Sicherungsraum zu gewähren.

Das Landgericht München I wies die Beschwerde des Vermieters gegen diese Entscheidung zurück.

Der Vermieter könne sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen aufgelaufener Mietschulden nicht berufen. Solange die Mieter noch in der gekündigten Wohnung lebten, dürfe der Vermieter sie nicht von Versorgungsleistungen wie der Stromzufuhr ausschließen. Dies stelle eine widerrechtliche Besitzstörung dar.

Zwar habe das Kammergericht Berlin für die Wasserversorgung von Gewerberäumen anders entschieden. Die Versorgung mit Kalt- und/oder Warmwasser stelle aber der Vermieter als Vorleistung zur Verfügung. Hier hätten die Mieter jedoch einen eigenständigen Vertrag mit den Stadtwerken über die Stromversorgung abgeschlossen. Die Unterbindung der Stromversorgung stelle in diesem Fall verbotene Eigenmacht dar, zumal es sich um ein Wohnraummietverhältnis handele.

Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 24.11.2005, Az. 15 T 19143/05 (zum Beschluss des Amtsgerichts München vom 13.9.2005, Az. 415 C 23505/05).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2005
Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung des LG München I vom 28.12.2005

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Dokument-Nr.: 1559 Dokument-Nr. 1559

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