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Landgericht München II, Urteil vom 13.01.2017
- 10 O 3458/16 Ver -
Vollkaskoversicherung haftet für Schäden aufgrund Überfahrens einer nicht erkennbaren Bodenschwelle
Kein Vorliegen eines nicht versicherten Betriebsschadens
Eine Vollkaskoversicherung muss für Schäden, die aufgrund des Überfahrens einer nicht erkennbaren Bodenschwelle entstehen, einstehen. Denn in diesem Fall liegt ein versicherter Unfall vor und nicht ein unversicherter Betriebsschaden. Dies hat das Landgericht München II entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Urlaubsreise in Italien im November 2015 wurde ein Wohnmobil schwer beschädigt, als es mit einer Geschwindigkeit von erlaubten 50 km/h über eine quer zur Fahrbahn vorhandenen
Anspruch auf Versicherungsschutz
Das Landgericht München II entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Versicherungsschutz zu. Das
Überfahren einer nicht erkennbaren Bodenschwelle stellt Unfall dar
Nach Ansicht des Landgerichts sei das
Kein Vorliegen eines unversicherten Betriebsschadens
Als
Rechtskraft der Entscheidung nach Berufungsrücknahme
Die Entscheidung des Landgerichts ist rechtskräftig, nachdem die Beklagte die Berufung zurückgenommen hatte.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2018
Quelle: Landgericht München II, ra-online (vt/rb)
- Oberlandesgericht München, Urteil vom 02.05.2017
[Aktenzeichen: 25 U 279/17]
- Kein Versicherungsschutz durch Vollkaskoversicherung bei Schäden durch Überfahren einer Bodenschwelle
(Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 30.11.2016
[Aktenzeichen: 8 U 934/16]) - Vollkaskoversicherung haftet nicht für Schäden nach Überfahren einer nicht erkannten Fahrbahnschwelle
(Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 30.07.2020
[Aktenzeichen: 7 U 57/20])
Jahrgang: 2017, Seite: 472 DAR 2017, 472 | Zeitschrift: recht und schaden (r+s)
Jahrgang: 2017, Seite: 136 r+s 2017, 136 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2017, Seite: 483 VersR 2017, 483 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2017, Seite: 279 zfs 2017, 279
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Dokument-Nr. 26362
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