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Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 09.10.2009
5 S 59/09 -

Kundin hat Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 300 Euro nach misslungener Haarfärbung beim Friseur

Mangelnde ordnungsgemäße Risikoaufklärung des Friseurs führt zur Unwirksamkeit der Einwilligung des Kunden in die Haarbehandlung

Einer Kundin, der nach dem Haare färben durch die Friseurin die Haare an der Wurzel abbrechen, kann Schadensersatz und Schmerzensgeld zustehen. Dies entschied das Landgericht Mönchengladbach.

Im zugrunde liegenden Fall ließ sich eine Kundin beim Friseur blonde Strähnen in die Haare färben. Nach abgeschlossener Behandlung brachen die Haare über der Kopfhaut ab. Die Kundin verlangte vom Friseur Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Die Richter des Amtsgerichts Erkelenz gaben der Kundin Recht und sprachen ihr neben Schadensersatz auch Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro zu.

Ausmaß und Schwere der Beeinträchtigungen für Schmerzensgeldanspruch entscheidend

Aufgrund der Berufung des Beklagten änderte das Landgericht Mönchengladbach das Urteil teilweise ab und reduzierte das Schmerzensgeld auf eine Höhe von 300 Euro. Beim Schmerzensgeldanspruch seien Ausmaß und Schwere der Beeinträchtigungen, das Maß der Lebensbeeinträchtigung, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen.

Kein Dauerschaden

Das äußere Erscheinungsbild der Klägerin wurde zwar beeinträchtigt, wodurch im Rahmen ihrer sozialen Kontakte ein allgemeines Unwohlsein auftrat, es sei aber zu berücksichtigen, dass die Haare der Klägerin wieder nachwachsen und kein Dauerschaden entstanden sei, die Klägerin keine körperlichen Schmerzen erlitten habe und die Beeinträchtigungen rein optischer Natur waren. Im Übrigen kann das Schmerzensgeld ausschließlich dem Ausgleich erlittener seelischer Schäden dienen, nicht aber dem Ausgleich für die Verletzung des eigenen Schönheitsideals.

Einwilligung zur Haarbehandlung mangels ordnungsgemäßer Aufklärung unwirksam

Keinen Zweifel hatten die Richter des Landgerichts an den Schadensersatzansprüchen wegen der Unwirksamkeit der Einwilligung in die Haarbehandlung. Die Kundin hatte laut Gericht nicht wirksam in die Vornahme der – nicht den Regeln der Technik entsprechenden – Haarbehandlung eingewilligt. Denn die Einwilligung in eine Haarbehandlung ist nur dann wirksam, wenn die Kundin die Bedeutung und die Tragweite des Eingriffs erkannt hat. Dies setzt voraus, dass der Friseur über bestehende Risiken aufklärt. Dass die Haare aufgrund des Färbevorgangs über der Kopfhaut abbrechen können, wurde der Kundin nicht mitgeteilt; es erfolgte lediglich ein Hinweis auf eine besondere Pflegebedürftigkeit der Haare nach der Behandlung. Das hat zur Folge, dass die Einwilligung mangels ordnungsgemäßer Aufklärung unwirksam ist.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2010
Quelle: ra-online (kg)

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Dokument-Nr.: 9545 Dokument-Nr. 9545

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