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Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 30.09.2005
2 S 83/05 -

Mieter muss bei Kündigung volle Kosten für Kündigung und Räumungsklage zahlen

Vorprozessuales Kündigungsschreiben und anschließende Räumungsklage sind nicht "derselbe Gegenstand"

Wenn einem Mieter fristlos durch anwaltliches Schreiben gekündigt wurde, weil er seine Miete nicht gezahlt hat, dann muss er hierfür eine volle 1,3 Rechtsanwaltsgebühr zahlen. Eine Anrechnung mit den Gebühren für eine spätere Räumungsklage findet nicht statt. Das hat das Landgericht Mönchengladbach entschieden.

Im Fall kündigte der Vermieter mit anwaltlichem Schreiben das Mietverhältnis fristlos, weil der Mieter mit seiner Miete in Zahlungsverzug war. Er reichte danach beim Gericht eine Klage, die auf Räumung des Mietobjekts sowie auf Zahlung der rückständigen Miete gerichtet war, ein. Noch bevor die Klage zugestellt werden konnte, gab der beklagte Mieter das Mietobjekt an den Vermieter zurück. Der Vermieter nahm darauf hin die Klage hinsichtlich der Räumung zurück und stellte Kostenantrag.

Das Landgericht führte aus, dass die vorprozessuale Kündigungserklärung und die anschließende Räumungsklage nicht "denselben Gegenstand" betreffen. Die Kündigung ziele darauf ab, das Mietverhältnis zu beenden, während die Räumungsklage ein anderes Ziel habe und gerade voraussetze, dass das Mietverhältnis bereits beendet sei. Daher habe der Mieter für das anwaltliche Kündigungsschreiben eine vorgerichtliche 1,3 fache Geschäftsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu zahlen. Diese Kosten müsse er in voller Höhe tragen; sie seien nicht anrechenbar auf Kosten für die spätere Räumungsklage.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2006
Quelle: ra-online

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